Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/Anlagen 94

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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selbst betrieben, zu Zeiten aber den Unterthanen um einen gewissen Canon eingeräumt. Er bittet um baldige Entscheidung der Sache.

Der Streit wegen der Schäferei drehte sich hauptsächlich darum, daß die v. Kerstlingerode die Schäfereigerechtigkeit vor den drei Dörfern übermäßig genutzt hatten. Die Gerechtigkeit selbst wird nicht bestritten. Die drei Dörfer, deren Schäferei in Frage kam, waren Rethmarshausen, Beienrode und Kerstlingerode.

Kalenb. Briefsarchiv. Des.2. Gericht Garte. Nr.5. 1593; 1596; 1606.

dd. 6. Mai 1593. Beschwerden des Otto Sanders zu Rethmarshausen bei Herzog Heinrich Julius über die v. Kerstlingerode. Die v. Kerstlingerode haben ihm von seinem durch seine Frau ihm zugefallenen Land 40 Morgen Bernsrodisch Land weggenommen und zu ihrem neuerbauten adeligen Sitz gelegt. Ferner wollten sie eine Hufe Landes, die er auch von seiner Frau bekommen, von ihm eintauschen, und als er es nicht thun wollte, verboten sie ihm, auf dieses Land etwas zu borgen. Da er ziemlich Schulden hatte, und die Zinsen nicht zahlen konnte, so mußte er in den Tausch willigen und die v. Kerstlingerode versprachen ihm, sein Haus, das als sein Eigentum abgebrochen wurde, vor dem Dorf wieder aufzubauen, ihm eine halbe Hufe Landes und 65 Thlr. zu geben. Von dem zugesagten Geld hat er nichts bekommen, sein ganzes Geld bei dem Hausbau verbraucht, und seine Gläubiger sind aufgereizt worden, ihn zur Bezahlung zu dringen. Darauf wurde sein Land den Gläubigern überantwortet, und er mit Frau und Kind ins Elend getrieben.

dd. 4. Mai 1596. Schultheiß, Vormund und Eingesessene des Dorfes Rethmarshausen geben auf Intercession des Oberamtmanns Wissel dem Otto Zander, fürstlich Braunschweigischem Landknecht, bei dem Kirchhof zunächst dem Krug auf der Gemeine eine Stätte zur häuslichen Wohnung, 24 Schuh lang und 16 Schuh breit, zum Geschenk, doch mit dem Vorbehalt, daß er an diesem Bau keine Thür nach dem Kirchhof macht, und von dieser Wohnung keinen Anteil oder Nutzung (außerhalb seines Viehes, so er halten kann) in dem gemeinen Holz oder Feld daselbst beanspruchen darf. Außerdem behält sich die Gemeinde ein Vorkaufsrecht an dem Haus vor.


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