Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/Anlagen 93

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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Verzeichnis dieser Stücke, ää. 27. September 1592. Es sind meist einzelne Hufen Erbenzins- und Lehnländerei, ferner einige Sattelhöfe mit einzelnen Hufen (Bedeutung des Sattelhofes als das Haus), auch sogenannte Vorwerke.

Kalenberger Briefsarchiv. Des.2. Gericht Garte. Nr.9. 1603/19.

(Copia dd. 18. Januar 1610.) Bekenntnis Ottos v. Kerstlingerode. Nachdem sich hier auf dem Eichsfeld und sonderlich im Amt Rustenberg eine gemeine Veränderung zwischen der Herren Gerechtigkeit des besten Hauptes und den zufallenden Erbkäufen zugetragen und aufgerichtet, daß eins das andere aufgehoben und beigethan, demnach habe ich Otto u. Kerstlingcrode, als ein Landsaß des Gichsfeldes zu Heiligenstadt wohnend, mich mit meiner Mannschaft sämtlich und sonderlich unterredet, daß die ermelte Mannschaft gewilligt, so oft sich Erbkäufe unter ihnen begeben und geschehen, mir von demselbigen Kaufgelde den zehnten Pfennig zu geben und zu entrichten, und sich das also für sich und alle ihre Nachkommen beständiglich zu halten, darentgegen und des zu einer günstigen und ziemlichen Wiedervergeltung, so soll ich vor mich und alle meine Nachfolger vorbemelte Mannschaft und ihre Nachkommen meiner Gerechtigkeit des besten Hauptes, daß selbige hinfort nimmermehr von einem von ihnen oder von ihren Erbnehmern zu fordern oder zu nehmen, und entsage hiermit alles Rechts auf das Besthaupt.
Gegeben am 2. Februar 1545.

Abschied, gegeben von einer Kommission, bestehend aus Landdrost v. Reden, vr, Pedener und Oberamtmann Wissel, erteilt am 17. Juli 1609.

Die Witwe v. Kerstlingerode liegt der Schäferei halber mit ihren Unterthanen im Streit, und besonders können sie bez. der Stückzahl, die vor jedem Dorf zu halten, nicht einig werden; die drei Dorfschaften haben sich schließlich zu 600 Stück erboten (400 Schafe und 200 Lämmer), und hofft die Kommission, daß es dabei bleiben wird. Die Witwe behauptete dabei, daß die v. Kerstlingerode seit der Ablose des Hauses Niedeck im Besitz der Schäferei gewesen seien, dagegen die Unterthanen eingewendet, sie hätten jederzeit dagegen gefochten.

Jedoch wird die Witwe vorläufig im Besitz geschützt.

ää. 26. März 1603. Klagen der Gemeinden Rethmarshausen, Weißenborn und Bischhausen beim Amtmann Wissel.
Die Gemeinde Rethmarshausen klagt: seit Erbauung des adeligen Sitzes daselbst hält der Junker übermäßig viel Vieh, wegen des neuen Sitzes werden alle Ländereien, Anger u. s. w, ausgefahren, der Junker hat die Schafhaltung auf der anderen Dörfer Feldmark sämtlich auf die ihrige zusammengeschlagen und bedrängt sie damit sehr. Sonst die gewöhnlichen Klagen.

ää. 11, Mai 1603. Wilhelm v. Harstall, churfürstlich mainzischer gemeiner Oberamtsverweser des Eichsfeldes an den Oberamtmann Wissel zu Göttingen: Die v. Kerstlingerode haben die Schäferei vor den drei Dörfern von alters her unzweiflich hergebracht, zu Zeiten haben sie sie