Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/Anlagen 92

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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Länderei dieser Höfe haben sie zu dem Ansitz gelegt und dann in der schon beschriebenen Weise die Leute mit Diensten belastet. Darauf haben sich die Leute klagend an den Herzog gewandt und um seinen Schutz und Schirm gebeten. Sie haben den Landhuldigungseid auf dem Kloster Reinhausen geleistet. Obwohl hierauf der Amtmann von denen v. Keistlingerode bez. der Burgdienste Bericht verlangt, haben diese nichts von sich hören lassen.

2. Die Gefängnisse zu Rethmarshausen anlangend, hat der Amt mann sie selbst untersucht und morastig befunden und hat mit der Kerstlingeroder Verwaltung zu Herbsleben und dm Schreibern zu Reth marshausen verabredet, daß sie gebessert werden sollten.

3. Bericht über die Holzung:
Der Amtmann besichtigte die verschiedenen Hölzer und fand sie meist in unverwüstetem Zustand und entgegen der Behauptung der v. Kerstlingerode nach der Holzordnung genutzt. Dies hielt er denen ihn begleitenden Vögten der v. Kerstlingerode vor, die dagegen anzogen, daß die Klage der v, Kerstlingerode nicht auf Holzverwüstung, sondern auf deren Abhaltung gerichtet gewesen, und daß denen Unterthanen die Fällung des Holzes ohne Erlaubnis der Förster verboten weiden solle. Auch die Bischhauser Radbrake fand er in ordnungsmäßiger Weise benutzt, wobei ihm auch die Förster aus dem Fürstentum beistimmten.

Auf Vorhalten erklärten die Vögte dasselbe wie oben. Da nun die <Ü0inini88io des Amtmanns solches nicht enthielt, sondern nur, daß die Unterthanen das Holz oiviliwi- und inoäerate gebrauchen sollten, so hat er dies den Leuten anbefohlen, den Dienern der v. Kerstlingerode aber nicht erlaubt, die Leute in ihrem althergebrachten Necht zu beeinträchtigen. Die Letztgenannten (Diener) antworteten darauf, sie wollten solches (das Verbot des Holzfällens) bei fürstlicher Kanzlei suchen.

ää. 21. Januar 1621. Statthalter und Räte zu Braunschweig-Lüneburg an die v. Kerstlingerode: Befehl, mit der Perturbation der Waldberechtigung der Dorfschaften und dem Dienstbedruck aufzuhören.

clä. 15. August 1621. Bericht des Amtmanns Wissel an fürstl. Regierung, daß die v. Kerstlingerode die Unterthanen an Lesholz und Gebrauch ihrer Waldungen in der letzten Zeit nicht gehindert, desgleichen die unerweislichen Vurgdienste nicht gefordert hätten, dagegen die Gefängnisse noch ungebessert seien.

Desgleichen hat die Regierung Bericht gefordert über die von denen v. Kerstlingerode übergebene Spezifikation bez. ihrer im Amt Niedeck vorhandenen Erb- und Lehngüter. Der Amtmann berichtet darüber:

^. 1360 (1310?) hat Ernst Herzog v, Braunschweig-Göttingen dem H. v. Kerstlingerode das Amt Niedeck um eine Summe Geldes in Versatz gegeben. Im Jahre 1592 geschah die Lose von feiten des fürstlichen Hauses Vraunschweig, und man will jetzt denen v. Kerstlingerode als Erb- und Lehngüter nicht mehr zugestehen, als sie mit Brief und Siegel beweisen können, daß es vor der ersten Verpfändung ihnen zugestanden habe. Die v. Veltheimb, als jetzige Pfandinhaber, haben die von ihnen beanspruchten Stücke noch jetzt im Besitz. Es liegt bei: ein