Die Kirchenbücher in Baden (1957)/3
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Die Kirchenbücher in Baden (1957) | |
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eine gewisse Freizügigkeit immer begünstigten, erst recht aber seit dem Aufkommen der spätmittelalterlichen Söldnerheere wuchs das Bedürfnis
nach einer urkundlichen Klarstellung der Herkunft und Verwandtschaft. Klagen über wachsende Willkür in der Eheschließung, über Verwilderung
der Sitten, über Vernachlässigung der Seelsorge erfüllen das ganze vorreformatorische Jahrhundert. Heimliche Ehen, Ableugnung schon bestehender Ehebindungen, als Ehen ausgegebene wilde Verhältnisse von Söldnern und Zugewanderten, häufig Versuche, bestehende Ehen durch Berufung auf wirkliche oder angeblich zu spät erkannte geistliche Verwandtschaft aufzulösen, nicht selten Mißbrauch von Eltern, durch falsche Angaben über
das Alter ihrer Kinder oder über angebliche leibliche oder geistliche Verwandtschaft eine ihnen unerwünschte Eheschließung zu verhindern, wurden
lange und häufig Anlaß zur Forderung einer strafferen Ehegesetzgebung und einer Neuregelung des Verhältnisses der geistlichen Verwandtschaft.
Zu einer allgemeinen kirchliehen Anordnung kam es jedoch nicht. So gingen die Klagen über die Verwirrung hinsichtlich der Eheschließung in das 16. Jh hinüber und wurden in gleicher Entschiedenheit in den Gebieten der alten wie der neuen Lehre erhoben. Daher wird von kirchlichen Synoden und weltlichen Instanzen, zumal von Stadtverwaltungen, im 16. Jh immer häufiger die Aufzeichnung von Eheschließung und Taufe gefordert. So erklärt sich, daß die evangelischen Kirchenordnungen in erster Linie die verwirrenden Eheverhältnisse als Begründung für die Anordnung kirchlicher Standesaufzeichnungen anführen. Auch die Beschlüsse des Trienter Konzils, welche 1563 Ehe- und Taufbuch einführten, geben die gleiche Begründung. Schon vorher hatten städtische Ratsprotokolle mit ähnlichen Gründen den Pfarrern die Aufzeichnung der Eheschließungen zur Pflicht gemacht.
Die Kirchenordnungen der Landesherrn und der reformierten Reichsstädte schrieben fast immer sofort beim Übergang zur Reformation Ehe- und Taufregister, vielfach gleichzeitig oder doch bald darnach auch Totenregister vor. Damit entsprachen sie dem längst erkannten Bedürfnis, ermöglichten zugleich auch die straffere Erfassung der Mitglieder der neuen religiösen Gemeinschaft und deren Absonderung von den Altgläubigen. Das Taufbuch diente in der ersten Zeit auch der Abwehr wiedertäuferischer Sonderbewegungen. So erklären sich die frühen reformierten Kirchenbücher in Zürich 1526 (T E To), Straßburg 1525 (E) und 1544 (T), St Gallen 1527, Bern 1528, Basel 1529, Ansbach und Nürnherg 1528 (Eheverkündigungsbuch), Konstanz 1531 (T E), Lindau 1533 (E To). Von Zürich ging ein starker Einfluß aus auf die dem reformierten Bekenntnis zugeneigten Städte Oberdeutschlands und der Schweiz.
In Baden haben wir hier das früheste Beispiel in der „reformierten Zuchtordnung“ der Stadt Konstanz von 1531, welche Tauf- und Ehebuch in Doppelführung und jährliche Vorlage an den Rat anordnete. Es ist erhalten als das älteste Kirchenbuch des Landes überhaupt[1].
- ↑ Am 5.4.1531 beschließt der Rat der Stadt die Führung von Tauf- und Ehebüchern, von welchen die Pfarrer jährlich dem Rat eine Abschrift geben müssen. Im Stadtarchiv befinden sich für die Kirche St. Stephan T und E 1531-1547, offenbar die angeführten Abschriften. Mit Wiedereinführung des kath Kultes, als die Stadt wegen ihrer Teilnahme am schmalkaldischen Krieg 1548 unter österreichische Herrschaft kam, hören die Eintragungen auf. Die ältesten kath. KB beginnen in Konstanz erst 1575. Vgl. F.Hauß, D. Zuchtordn. d. Stadt K. 1531, Veröff. d V f KGesch d ev Landeskirche Badens V, 1931. - Zwingliana I 1904 (Mitt. z Gesch Zwinglis u d Reformation), - K. W. Klüber, Die Konst. KB in MH 1939, 252,