Die Kriegsstammrolle und ihre Führung (1918)/18
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Die Kriegsstammrolle und ihre Führung (1918) | |
Inhalt | |
GenWiki E-Book | |
<<<Vorherige Seite [17] |
Nächste Seite>>> [19] |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: fertig | |
Dieser Text wurde zweimal anhand der angegebenen Quelle korrekturgelesen.
|
dem Truppenteil mit, der dann wie oben gesagt verfährt. Bei Geisteskranken unterbleibt die Anerkennung.
Mannschaften, die vor der Entlassung beurlaubt sind, sind zum Zwecke der Anerkennung der Stammrolle nicht zum Ersatztruppenteil usw. zurückzuberufen. Befindet sich am Urlaubsort oder in dessen Nähe zur Unterschriftsbescheinigung kein Offizier oder Sanitätsoffizier oder Beamter im Offizierrang, so ist die Unterschrift durch eine Behörde des Urlaubsorts, bei Deutschen im Auslande durch die Auslandsvertretung zu bescheinigen. Die oben erwähnte Belehrung hat aber stets vor dem Urlaubsantritt zu erfolgen (Erl. des K.M. v. 5.12.1916, A.V.BI. 527).
Grundsatz ist, daß die Entscheidung über die Entlassung stets der Anerkennung der Stammrolle vorauszugehen hat.
Durch die Anerkennung der Stammrolle verlieren die zur Entlassung kommenden Mannschaften ihre etwaigen gesetzlichen Rechte auf Versorgung nicht.
6. Bei Zurückführung der Behörden und Truppenteile auf den Friedensfuß werden die Kriegsstammrollen, nachdem die Anerkennung allseitig erfolgt ist, durch den Kompagniechef abgeschlossen; sie erhalten auf dem Titelblatte die Bescheinigung:
- Nachgesehen und abgeschlossen.
(Köln), den 2. 7.1917. | (Ort, Datum, | Jansen, | Name, | Hauptmann und Komp.-Führer. | Dienstgrad.) |
7. Danach werden die Kriegsstammrollen aufbewahrt von nachstehenden Truppenteilen und Behörden:
- a) Die Kriegsformationen, die nach Beendigung des Kriegs, sei es mit der bisherigen oder mit veränderter Bezeichnung, als Friedensformation bestehen bleiben, heben sie auch weiter auf.