Die Kriegsstammrolle und ihre Führung (1918)/E-Book
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Die Kriegsstammrolle und ihre Führung (1918) | |
Autor(en): | Hauptmann Schmidt |
Titel: | Die Kriegsstammrolle und ihre Führung, mit einem Anhange: Verfahren bei Sterbefällen und bei Vermißten |
Verlag: | Verlag des Deutschen Offizierblattes |
Druck: | Gerhard Stalling, Oldenburg i. Gr. |
Ort: | Oldenburg i. Gr. |
Jahr: | 1918 |
Umfang: | 47 Seiten |
Sonstiges: | 7. verbesserte und vermehrte Auflage |
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und ihre Führung
Nach amtlichen Quellen zusammengestellt Von Hauptmann Schmidt
Druck und Verlag von Gerhard Stalling, Oldenburg i. Gr. Verlag des Deutschen Offizierblattes. — Gründungsjahr der Firma 1789. (3 ≡)
Vorwort zur 1. u. 2. Auflage.Bei der Prüfung der Kriegsstammrollen durch eine Kommission und durch Nachfragen bei anderen Truppenteilen hat es sich herausgestellt, daß vielfach geringe Kenntnis von der Kriegsstammrolle und ihrer Führung herrscht. Die Bestimmungen darüber stehen z. T. verstreut in der Heerordnung, Pensionierungsvorschrift, dem Mannschaftsversorgungsgesetze und dem Armeeverordnungsblatte und sind daher den Kompagnieführern, dem Feldwebel und den Schreibern — die jetzt oft wechseln — wenig bekannt. Es wird aber in den Bestimmungen immer wieder auf die sorgfältigste Führung der Kriegsstammrolle und auf deren Wichtigkeit hingewiesen. Diesem Zwecke soll die vorliegende Zusammenstellung dienen. Da die Heerordnung in der Anlage 9 neben der Kriegsstammrolle noch die Sterbefälle und das Verfahren bei Sterbefällen mit aufführt, wurden diese Verhältnisse ebenfalls in die Abhandlung einbezogen. Die Anfang November 1916 notwendig gewordene 2. Auflage des im Monat vorher erschienenen Heftchens berücksichtigt die Erlasse des Kriegsministeriums im Armeeverordnungsblatt bis 11. November 1916. Bei der regen Nachfrage nach dem Heftchen machte sich eine 6. Auflage notwendig. Diese enthält die Erlasse des (4 ≡)
K.M. bis zum 12. Januar 1918 und ist an vielen Stellen wesentlich umgearbeitet. Für die Berichtigungen danke ich besonders dem Kriegsministerium, Zentral-Nachweise-Bureau in Berlin und den verschiedenen Anfragen aus den Schreibstuben und Geschäftszimmern der Truppenteile, die ich auch weiter gern beantworten werde. (Inhalt ≡)
Inhalt.
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Die Kriegsstammrolle und ihre Führung.I. Allgemeines.Die Heerordnung vom 22.11.1888 spricht sich in der Anlage 9 zu §§ 28, 35 H.O. über die Kriegsstammrolle und ihre Führung aus. In der Kriegsstammrolle werden alle diejenigen Militärpersonen, die während der Dauer des mobilen Zustaudes zu einer Behörde oder einem Truppenteile des Feld- und des Besatzungsheeres gehören und gehört haben, aufgezeichnet. Sie ist also ein Verzeichnis aller dieser genannten Personen. Sie soll im öffentlichen und im persönlichen Interesse für alle späteren Zeiten ganz genaue Auskunft über die dienstlichen und persönlichen Verhältnisse derjenigen Militärpersonen geben, die während der Mobilmachung aktiv gewesen sind. Außer diesem Zwecke dient sie weiter als Grundlage für alle die Beurkundung des Personenstandes betreffenden Angelegenheiten und für die Beurteilung etwaiger späteren Versorgungsansprüche. Bei dieser großen Wichtigkeit ist sie genau, gewissenhaft und sorgfällig zu führen. Daß die größte Sorgfalt bei ihrer Führung angewendet werde, verlangt und betont das Kriegsministerium immer wieder in seinen Erlassen. Eine Kriegsstammrolle haben alle Behörden und Truppenteile des Feld- und des Besatzungsheeres zu führen, und zwar während der Dauer des mobilen Zustandes, also (8 ≡)
vom Beginne der Mobilmachung an — deshalb sind die nötigen Formulare bereits im Frieden für die Feldarmee vorrätig zu halten — bis zu deren Ende, genauer bis zur Zurückführung der Behörden und Truppenteile auf den Friedensfuß. In die Kriegsstammrolle werden die Mannschaften vom Feldwebel abwärts und die unteren Militärbeamten eingetragen (für Offiziere einschl. Feldwebelleutnants, Sanitätsoffiziere, Veterinäroffiziere und obere Militärbeamte gibt es die ähnlichen sog. Kriegsranglisten). Weiter wird auch das auf den Kriegsschauplätzen befindliche Personal der freiwilligen Krankenpflege sowie diejenigen Deutschen, die sich in einem Dienst- oder Vertragsverhältnisse beim Reichsheer auf dem Kriegsschauplatze befinden, in die Kriegsstammrolle (oder Kriegsrangliste) aufgenommen, in die Kriegsstammrolle also, soweit sie zu den Unterklassen zu rechnen sind. Unter „Kriegsschauplatz" ist nach dem Sinn anderer Vorschriften das Operations- und Etappengebiet sowie das feindliche Ausland zu verstehen. Durch Erlaß des Kriegsministeriums vom 30.3.1915 (A.V.B. 1915, S. 144) ist bestimmt worden, daß hiernach die zu militärischen Kommandostellen kommandierten Mitglieder und Mechaniker des Kaiserlichen freiwilligen Automobilkorps in die Kriegsstammrollen (bzw. Kriegsranglisten) aufgenommen werden müssen, und zwar von der Stelle, zu der sie kommandiert worden sind. Andere Personen, die sich bei einer Behörde oder Truppe aufhalten oder ihr folgen (einschließlich Kriegsgefangene) können nur dann in die Kriegsstammrolle (nicht Kriegsrangliste) eingetragen werden, wenn die Sicherung einer genauen Auskunft über ihre persönlichen Verhältnisse im dienstlichen Interesse liegt, und wenn in jedem einzelnen Falle der betr. Kommandeur oder Vorstand ihre Eintragung ausdrücklich befiehlt. (9 ≡)
Verpflichtet zur Führung der Kriegsstammrolle ist jede Kompagnie, Eskadron, Batterie, Kolonne, Abteilung, Truppe usw. Unterlage für die Kriegsstammrolle ist hinsichtlich der Mannschaften, die beim Eintritte der Mobilmachung bei der Fahne stehen, die Truppenstammrolle und hinsichllich der einberufenen Mannschaften der Militärpaß und, sofern vorhanden, das Führungszeugnis. Praktisch erscheint es bei versetzten oder aus Lazaretten zugehenden Mannschaften, die Angaben des Soldbuchs heranzuziehen, bei gedienten Mannschaften das Überweisungsnationale oder einen Auszug aus der Landwehrstammrolle des Bezirkskommandos, bei ungedienten Mannschaften einen Auszug aus dem Strafregister (da Zuchthausstrafen vom Heeresdienst ausschließen) beizuziehen. Truppenkörper (Kompagnien usw.), die geschlossen an andere Truppenteile abgegeben werden, haben ihre Kriegsstammrolle zur Vermeidung einer Neuaufstellung zum neuen Truppenteile mitzunehmen. (A.V.B. 17, S. 28.) Die Heerordnung hat folgendes Muster aufgestellt (siehe S. 10 u. 11): (10 ≡)
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II. Die Eintragungen im allgemeinen.1. In welcher Reihenfolge die Eintragungen in die Stammrolle stattfinden, ist bei der ersten Aufstellung der Stammrolle gleichgültig; nur müssen die späteren Eintragungen — also nach der ersten Aufstellung der Rolle — in zeitlicher Reihenfolge geschehen, und zwar ohne Rücksicht auf den Dienstgrad. Wenn z. B. die erste Aufstellung bis Nr. 250 ging und der Schreiber seinen Feldwebel unter Nr. 1, den Vizefeldwebel unter Nr. 2, dann die Unteroffiziere unter Nr. 3 bis 20, die Gefreiten von 21 bis 31, endlich die übrigen Mannschaften eingetragen hat, so muß von Nr. 251 an nur der Zeit nach, wie von Tag zu Tag der Zugang zur Kompagnie erfolgt, eingetragen werden, es können also unter Nr. 251 bis 255 Mannschaften, in Nr. 256 ein Vizefeldwebel, in Nr. 257 ein Gefreiter eingetragen stehen. Nach der Beendigung der ersten Aufstellung der Stammrolle ist eben nur die zeitliche Reihenfolge maßgebend. Hauptsache ist vor allem für die Eintragung, daß die Nummer jedes Mannes in der Kriegsstammrolle mit der Nummer seiner Erkennungsmarke (Felddienstordnung 479) übereinstimmt. Deshalb sind nach der Vorschrift in § 3 Ziff. 3 der Anl. 9 H.O. die Erkennungsmarken der Ersatzmannschaften usw., die auf den Kriegsschauplatz nachgesandt werden, nur mit dem vollen Namen ohne Nummer zu versehen, die Nummer soll erst nach der Aufnahme in die Kriegsstammrolle der Feldtruppen nachträglich in die Erkennungsmarke eingeschlagen werden. Diese Bestimmung ist allerdings durch Erlaß des Kriegsministeriums vom 28.7.1915 (A.V.Bl. 1915, S. 335) dahin abgeändert worden, daß zur sicheren Feststellung Gefallener der Ersatztruppenteil auch die (13 ≡)
Nummer der Kriegsstammrolle auf die Erkennungsmarke einzuschlagen hat. Auch das Soldbuch jedes Mannes hat die Nummern der Kriegsstammrolle des Ersatztruppenteils und des Feldtruppenteils zu enthalten, der den Mann ins Feld schickt und später im Felde einstellt. (Erl. des K.M. vom 6.4.1915, A.V.Bl. S. 148.) 2. Die Eintragung von Verwundungen, Erkrankungen und sonstigen Gesundheitsstörungen, die während des Krieges erlitten worden sind, soll im Interesse der Mannschaften möglichst unter Angabe des Lazaretts, in dem die erste Behandlung stattgefunden hat (§ 112 P.V.), erfolgen. Es sollen alle Beschädigungen möglichst bald und genau eingetragen und, wo es bisher unterlassen worden ist, nachgetragen werden (Erl. des K.M. vom 10.1.1915, A.V.Bl. 1915, S. 12); denn bei späterer Prüfung von Versorgungsansprüchen auf Grund einer Kriegsdienstbeschädigung sind in erster Linie die Angaben der Kriegsstammrolle maßgebend; daneben erst bieten dienstliche Ausweise, Militärpässe, Soldbücher, Lazarettpapiere, Kriegstagebücher, amtliche Verlustlisten und Truppengeschichten wertvolle Unterlagen; geringen Wert haben Zeugenaussagen, die erst eine längere Reihe von Jahren nach dem Feldzug entstanden und damit unsicher und wenig zuverlässig sind. 3. Die Stammrolle soll ein vollständiges und genaues Bild der zur Truppe usw. gehörigen Mannschaften geben; deshalb sind alle die Mannschaften usw., die zu anderen Truppenteilen, auch zum eigenen Ersatztruppenteil, oder zu anderen Behörden versetzt werden oder überhaupt auf andere Weise in Abgang zu bringen sind, in der bisherigen Kriegsstammrolle unter Angabe des Grundes zu streichen. Vermißte sind erst dann zu streichen, wenn auch beim Zentral-Nachweisebureau des Kriegsministeriums in (14 ≡)
Berlin Nachrichten darüber, daß die Verstorbenen noch am Leben sind, nach Ablauf eines Jahres seit dem Vermißtwerden nicht eingegangen sind. Davon haben sich die Truppenteile vorher durch Nachfragen zu überzeugen. (Erl. des K.M. vom 10.12.1915, A.V.Bl. S. 550). Wird ein Heeresangehöriger gerichtlich für tot erklärt, so wird er in der Kriegsstammrolle nur gestrichen, eine Sterbefallanzeige wird nicht erstattet. Zur Verhütung von Unregelmäßigkeiten ist bestimmt worden, daß die Richtigkeit des Grundes der Streichung vom Kompagnieführer oder dessen Stellvertreter zu bescheinigen ist. Es sind also z. B. die Personalnotizen kreuzweis zu durchstreichen, unter den „Zusätzen zu den Personalnotizen" ist zu schreiben: Gestrichen wegen Versetzung (Entlassung oder da vermißt) siehe Spalte 10
Bei solchen Versetzungen und dgl. können beim Mangel der vervollständigten Militärpässe und Führungszeugnisse die Auszüge aus den Kriegsstammrollen als Überweisungspapiere dienen. Diese Vorschrift der H.O. ist durch Erlaß des Kriegsministeriums vom 24.9.1915 abgeändert worden; danach haben die Ersatztruppenteile für alle noch nicht im Besitze von Militärpässen befindlichen Mannschaften Militär-Pässe (nach Muster 6 H.O., für Landsturmpflichtige mit der Aufschrift „Landsturm") und Überweisungsnationale anzufertigen, sobald die Leute ins Feld oder zu den Rekrutendepots hinter die Front abgesandt werden. Die Militärpässe enthalten nicht die Namen der Angehörigen, die Feldtruppenteile sind nicht immer in der Lage, diese Angaben sofort beim Eintreffen der Ersatztransporte festzustellen und in ihren Kriegsstammrollen (15 ≡)
aufzunehmen; deshalb hat das Kriegsministerium am 22.12.1915 bestimmt, daß für die Dauer des Krieges die Militärpässe und Überweisungsnationale durch nachstehendes Muster in Form eines Deckblattes auf der zweiten Umschlagseite ergänzt werden:
4. Bei der Entlassung (auch Entlassung zur Arbeitsaufnahme in der Kriegswirtschaft s. A.V.Bl. 17, S. 175, nicht aber bei Versetzung) von Mannschaften, die in die Kriegsstammrolle aufgenommen worden sind, muß ein Offizier, Sanitätsoffizier oder Beamter in Offizierrang den zu entlassenden Mann über den Inhalt der §§ 2, 29 bis 38, 40, 42, 43 des Mannschaftsversorgungsgesetzes vom 31.5.1906 (M.V.G. 06), der Ziff. 40 der Pensionierungs-Vorschrift für das Preußische Heer vom 16.3.1912 (P.V.) (16 ≡)
und über die im Militärpaß unter Abschnitt VIII zusammengestellten Bestimmungen (Dienstverhältnis der anerkannten Invaliden) belehren. Für die rechtzeitige Belehrung ist der Kompagniechef verantwortlich. Die Belehrung hat im allgemeinen dahin zu gehen: der Anspruch auf Rente muß persönlich, möglichst mündlich und vor der Entlassung angemeldet werden, wenn nicht der Verlust oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit durch eine bereits festgestellte Dienstbeschädigung verursacht worden ist. Bei Kriegsverwundungen kann der Anspruch jederzeit, ohne Beschränkung auf einen bestimmten Zeitabschnitt, bei sonstigen Kriegsdienstbeschädigungen bis zum Ablaufe von 10 Jahren nach dem Friedensschluß angemeldet werden; gegen die Entscheidung einer niederen Behörde ist binnen 3 Monaten nach der Zustellung der Vorentscheidung Einspruch zulässig. Die Versorgungsgebührnisse werden monatlich vorausgezahlt, sind unpfändbar, können auf Antrag oder von Amts wegen anders festgesetzt oder entzogen werden, wenn eine wesentliche Änderung eintritt, sie fallen u. a. weg durch rechtskräftige Verurteilung zu Zuchthaus wegen Hochverrats, Landesverrats, Kriegsverrats und Verrats militärischer Geheimnisse; ihre Zahlung wird in bestimmten Fällen eingestellt. Weiter ist noch auf die Zeitschrift „Anstellungsnachrichten" hinzuweisen (A.V.Bl. 1915, S. 202). Diese Zeitschrift erscheint mit der Beilage „Amtliche Mitteilungen für kriegsbeschädigte und versorgungsberechtigte Militärpersonen“, herausgegeben vom Kgl. Preuß. Kriegsministerium, wöchentlich 2 Mal im Verlag Kameradschaft, Wohlfahrtsgesellschaft m. b. H., Kaiser-Wilhelm-Dank-Buchhandlung Berlin W 35, Flottwellstraße 3 und kostet vierteljährlich 2 Mark durch die Post, Einzelheft 15 Pf. (A.V.Bl. 1916, S. 392.) Sie enthält Mitteilungen über die umfangreiche (17 ≡)
Tätigkeit auf dem Gebiete der Berufsfürsorge, Nachrichten für Kriegsbeschädigte, in denen diese u. a. auf die bestehenden Fürsorgestellen hingewiesen werden, und einen ausführlichen Stellennachweis für den Reichs-, Staats- und Privatdienst. Dieser Hinweis auf die „Anstellungsnachrichten" ist mit in das Anerkenntnis aufzunehmen. Nach dieser Belehrung und dem Hinweise hat der zu Entlassende die Stammrolle oder einen Stammrollenauszug zu unterschreiben und anzuerkennen, daß er über die Vorschriften betreffend Anmeldung von Versorgungsansprüchen und die dabei zu beobachtenden Fristen und die sonstigen obenerwähnten Bestimmungen unterrichtet worden ist. Seine Namensunterschrift ist durch den Kompagnie- usw. Chef oder einen anderen Offizier (Erl. des K.M. v. 5.12.1916, A.V.Bl. S. 527) zu bescheinigen, es genügt die Unterschrift von nur einem Offizier. Durch diese Unterzeichnung der Stammrolle erkennt der zu Entlassende die Richtigkeit aller Eintragungen, ins besondere auch derjenigen über Verwundungen, Dienstbeschädigungen, Krankheiten an. Verweigert der Mann seine Unterschrift, so sind die Bedenken sofort mündlich zu erledigen, anderenfalls ist durch den Offizier usw. über die Gründe der Weigerung eine Verhandlung aufzunehmen, die dem Bataillon zur weiteren Veranlassung vorgelegt wird. Auf keinen Fall darf aber durch die Weigerung, die Stammrolle anzuerkennen, die Entlassung aufgehalten werden. Befinden sich die zu entlassenden Mannschaften am bestimmungsgemäßen Entlassungstag als krank in einem Lazarett, so erkennen sie die Stammrolle unmittelbar vor ihrer Entlassung in die Heimat an. Die Anerkennung veranlaßt das Lazarett auf Ersuchen des Truppenteils. Verweigert der Mann die Anerkennung, so teilt das Lazarett dies (18 ≡)
dem Truppenteil mit, der dann wie oben gesagt verfährt. Bei Geisteskranken unterbleibt die Anerkennung. Mannschaften, die vor der Entlassung beurlaubt sind, sind zum Zwecke der Anerkennung der Stammrolle nicht zum Ersatztruppenteil usw. zurückzuberufen. Befindet sich am Urlaubsort oder in dessen Nähe zur Unterschriftsbescheinigung kein Offizier oder Sanitätsoffizier oder Beamter im Offizierrang, so ist die Unterschrift durch eine Behörde des Urlaubsorts, bei Deutschen im Auslande durch die Auslandsvertretung zu bescheinigen. Die oben erwähnte Belehrung hat aber stets vor dem Urlaubsantritt zu erfolgen (Erl. des K.M. v. 5.12.1916, A.V.BI. 527). Grundsatz ist, daß die Entscheidung über die Entlassung stets der Anerkennung der Stammrolle vorauszugehen hat. Durch die Anerkennung der Stammrolle verlieren die zur Entlassung kommenden Mannschaften ihre etwaigen gesetzlichen Rechte auf Versorgung nicht. 6. Bei Zurückführung der Behörden und Truppenteile auf den Friedensfuß werden die Kriegsstammrollen, nachdem die Anerkennung allseitig erfolgt ist, durch den Kompagniechef abgeschlossen; sie erhalten auf dem Titelblatte die Bescheinigung:
7. Danach werden die Kriegsstammrollen aufbewahrt von nachstehenden Truppenteilen und Behörden:
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Alle Aufbewahrungsstellen sind, soweit bisher möglich, in der „Übersicht der Behörden und Truppen in der Kriegsformation" angegeben worden. Sie sind den beteiligten Formationen (20 ≡)
mitzuteilen. (Erl. des K.M. vom 20.9.1916. AVBl. S. 401.) III. Die Eintragungen im besonderen.Die Eintragungen sind im Interesse der Mannschaften und im öffentlichen Interesse, weil sie als Unterlage für spätere Nachforschungen und dgl., für die Begründung der Versorgungsansprüche usw. dienen, genau und sorgfältig zu bewirken. Sie sollen bestimmt und vollständig sein. Es sind deshalb die obenerwähnten Ausführungen, die den Geist und den Zweck der Vorschriften über die Kriegsstammrolle dartun, zu befolgen. Auch der Vordruck in dem Kopfe der Eintragung ist genau zu beachten. Zur Erklärung dienen noch folgende Bemerkungen:
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Reichen einzelne Spalten nicht aus, so ist in Spalte 15 eine Klappe anzukleben und darauf sind die bezüglichen Angaben weiterzuführen. (30 ≡)
Anhang.I. Sterbefälle.a) Zur Feststellung der Persönlichkeit Verstorbener dienen die Erkennungsmarken (neue Ausführung derselben s. A.V.Bl. 17, S. 462) und die Soldbücher. Zur Verbesserung des Erkennungsdienstes ist befohlen worden, daß Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften ihren Namen und letzten Wohnort (aber nicht Bezeichnung des Truppenteils) in möglichst viele, ihnen gehörige Gegenstände einzuschreiben, einzuheften oder bei metallenen Gegenständen wie Uhren einzukratzen haben. (A.V.Bl. 17, S. 30) Die Erkennungsmarke ist nach Ziff. 479 der Felddienstordnung um den Hals zu tragen, das Soldbuch hat nach dem Erlaß des K.M. vom 29.1.1915 (A.V.Bl. 15, S. 56) jeder Mann stets bei sich zu tragen. Hiernach ist also bei einem Toten sofort an dem Halse nach der Erkennungsmarke und in den Taschen nach dem Soldbuche zu suchen. Sind beides, Erkennungsmarke und Soldbuch, nicht mehr vorhanden oder ist es wahrscheinlich, daß beides vertauscht worden oder in unrichtige Hände gelangt ist, so sind glaubhafte Zeugen herbeizuschaffen, diese über die Persönlichkeit des Toten zu hören und so — möglichst unter Aufnahme einer zweckentsprechenden Personenbeschreibung — die Person des Toten festzustellen. Sind auch keine glaubhaften Zeugen vorhanden, so ist bei dem Toten nach Papieren, besonderen Merkmalen (31 ≡)
und dgl. zu suchen und, wenn angängig, eine zweck entsprechende Personenbeschreibung aufzunehmen. Hier kommen alle möglichen Urkunden, persönliche Briefe, Briefadressen, Feldpostkarten, Photographien mit Aufschriften, Namen und Stempel in den Bekleidungsstücken, Brillenfutteralen. Tätowierungen an Hand, Arm, Brust, Verluste von Gliedern, Zähnen in Frage. Die Personbeschreibung würde dahin gehen, wie groß, alt ungefähr der Tote ist, die Körperentwicklung, Kopfhaar, Gesichtsbildung, Haarfarbe, Zähne (ob vollständig, welche Zähne fehlen). Bart, Tätowierungen am Körper, Verlust von Gliedern usw. Ist keine Feststellung möglich, so ist der Unbekannte nach Möglichkeit zu photographieren. Die Photographien sind mit genauer Personalbeschreibung dem Zentral-Nachweise-Bureau des Kriegsministeriums einzureichen, das weitere Nachforschungen anstellt. Von Zeit zu Zeit werden die noch nicht ermittelten photographierten Unbekannten durch Bildertafeln veröffentlicht. Den Truppen und Behörden gehen diese Tafeln mit dem A.V.Bl. zu, die Ortspolizeibehörden erhalten sie durch die Vermittelung des stellvertretenden Generalkommandos. Bei den genannten Stellen können diese Bildertafeln eingesehen werden, käuflich sind sie nicht. b) Die Persönlichkeit vermißter oder in Feindesland geratener Toter wird durch beglaubigte schriftliche Nachweise oder durch protokollarische Vernehmung unzweifelhaft glaubwürdiger Zeugen festgestellt. Die aus dem Auslande eingehenden „Totenlisten" gelten nicht als genügende Unterlage für die standesamtliche Beurkundung des Todes. Eine Sterbefallanzeige ist also nicht einzureichen, indessen ist ein entsprechender Vermerk in die Kriegsstammrolle zu machen. Die vom Zentral-Nachweise-Bureau vorgenommene (32 ≡)
Veröffentlichung in der Verlustliste auf Grund dieser Totenliste erfolgen mit dem Zusatz „A.N.“ (Auslandsnachricht). Eine Meldung ist vom Truppenteil nicht zu erstatten. Beurkundungen über in Feindesland Gestorbene dürfen nur auf Grund von Auslands-Urkunden vorgenommen werden, nachdem sie vom Truppenteil bestätigt sind. c) Verantwortlich für diese Feststellungen ist der Zahlmeister der Sanitätskompagnie oder der vom Kommandeur dieser Kompagnie im Einvernehmen mit dem Chefarzt ernannte Vertreter (K.S.O. 152). Er führt zu diesem Zwecke eine Totenliste, für deren Richtigkeit er einzustehen hat. Diese enthält Vor- und Familiennamen — oder die Angaben der Erkennungsmarke — des Gestorbenen, Art der Verwundung und Todesursache. d) Ist ein Heeresangehöriger gerichtlich für tot erklärt worden (siehe III.) und wird nachträglich der Tod durch Auffindung der Leiche beim Umbetten oder durch protokollarische Vernehmung oder auf eine andere einwandsfreie Weise festgestellt, so reicht die Truppe trotz des gerichtlichen Urteils, das ja nur die Vermutung des Todes ausspricht, die vorgeschriebene Sterbefallanzeige ein. II. Verfahren bei Sterbefällen.Jeder Sterbefall einer Militärperson ist von dem zuständigen Standesbeamten zu beurkunden, d. h. in das vom Standesbeamten geführte Sterberegister einzutragen. Zuständig ist derjenige Standesbeamte, in dessen Bezirk der Gestorbene seinen letzten Wohnsitz gehabt hat, und wenn ein Wohnsitz desselben im Inlande nicht bekannt ist, der Standesbeamte desjenigen Bezirks, in dem der Gestorbene geboren war. Ist bei den Angehörigen der eigenen Armee ein zuständiger (33 ≡)
Standesbeamter im Inlande nicht zu ermitteln oder nicht vorhanden, z. B. bei Militärpersonen. die im Auslande geboren sind und auch dort ihren letzten Wohnsitz hatten, so ist die Todesanzeige an das Zentral-Nachweisebureau des Kriegsministeriums zu richten, das den vom Reichskanzler bestimmten zuständigen Standesbeamten (V.O. vom 7.9.15 A.V.BI. S. 455) d. i. den Standesbeamten des Kgl. Preuß. Standesamts I in Berlin benachrichtigt. Hat ein nicht zuständiger Standesbeamter den Sterbefall beurkundet, so wird dadurch die Beweiskraft des Sterberegisters nicht berührt (V.O. vom 18.5.1916, A.V.Bl. S. 263), d. h. es wird angenommen, der Sterbefall ist richtig beurkundet und gilt als tatsächlich eingetreten, so wie er im Sterberegister eingetragen worden ist. Die Eintragung in das Sterberegisterr erfolgt auf Grund einer schriftlichen dienstlich beglaubigten Anzeige. Die Beglaubigung geschieht durch Beidrückung des Dienststempels, falls die beglaubigenden Stellen einen solchen führen. Die Anzeigen sind sofort mit tunlichster Beschleunigung zu erstatten, sobald der Sterbefall und die Persönlichkeit des Gestorbenen durch dienstliche Ermittlung festgestellt ist. Auf keinen Fall dürfen die Anzeigen wochen- und monatelang hinausgeschoben werden (A.V.Bl. 1915, S. 52). Dazu hat das Kriegsministerium im Erlasse vom 16.6.1915 (A.V.BI. 1915, S. 281) bestimmt, daß die Truppen monatlich 2mal die bei ihnen eingetretenen Sterbefälle anzuzeigen haben, Fehlanzeige nicht erforderlich. Wegen der Nachweisungen der Sterbefälle in Lazaretten s. S. 35. 1. Verpflichtung zur Anzeige.a) Wer eine Leiche findet, ist zur dienstlichen Meldung hiervon verpflichtet. Diese Verpflichtung fällt (34 ≡)
selbstverständlich nur dann weg, wenn der Betreffende selbst persönlich an kriegerischen Handlungen, Schlachten, Gefechten usw. teilnimmt oder wenn größere Verluste eingetreten sind. Bei Sterbefällen von Unteroffizieren und Mannschaften, die zu einer mobilen Truppe gehören und in die Kriegsstammrolle eingetragen sind, erstattet der nächste mit Disziplinargewalt versehene Vorgesetzte die Anzeige, also regelmäßig der Chef oder Führer der Kompagnie, Eskadron, Batterie usw., bei welcher der Gestorbene gestanden hat, in folgender Form: Es wird ein Auszug aus der Kriegsstammrolle mit Spalte 1 bis 9 ausgefüllt — kann eine Spalte, weil die Angaben unbekannt sind, nicht ausgefüllt werden, so ist das besonders zu vermerken „unbekannt" — angefertigt, in die Spalte „Zusätze zu den Personalnotizen" wird Ort, Zeit und Ursache des Todes eingetragen, der Auszug erhält die Aufschrift „Sterbefall" und wird vom Vorgesetzten mit Angabe des Orts, seines Vor- und Familiennamens und Dienstgrades beglaubigt. Die Beglaubigung — Beidrückung des Dienststempels — darf auf keinen Fall fehlen. Von einem anderen als dem bezeichneten Vorgesetzten darf die Anzeige nur auf ausdrücklichen Befehl desselben und nur mit dem Zusatz "Auf Befehl des … Kommandeurs des … (des Vorstandes der …)" unterschrieben werden. Dieser Auszug muß weiter noch mit dem Stempel des Regiments oder des selbständigen Truppenteils (z. B. Jäger-, Pionier-Bataillon, Feld-Pionier-Kompagnie usw.) versehen werden. Der Auszug wird entweder durch den Ersatztruppenteil dem Standesbeamten oder beim Mangel eines im Inlande zuständigen Standesbeamten dem Zentral-Nachweise-Bureau des Kriegsministeriums übersandt. Sind bei einer Truppe mehrere Sterbefälle eingetreten, so braucht kein besonderer Auszug für jeden einzelnen Sterbefall angefertigt zu werden, sondern es können Listen über (35 ≡)
die sämtlichen Sterbefälle ausgestellt werden. Diese Listen enthalten nur die Eintragungen in Spalte 1 bis 6 und 9 der Kriegsstammrolle und weiter den Ort, Ursache und Zeit des Todes, sie müssen von den mit Disziplinargewalt versehenen nächsten Vorgesetzten beglaubigt und mit dem Regimentsstempel versehen sein. Ist eine Tatsache unbekannt, so ist das ausdrücklich zu bemerken, die Beglaubigung und der Regimentsstempel dürfen aber nicht fehlen. Die Listen über mehrere Sterbefälle werden stets an das Zentral-Nachweise-Bureau gesandt (Erlaß des Kriegsministeriums vom 4.2.1915, A.V.Bl. S. 52). b) Die Truppenärzte haben, vorausgesetzt, daß sie bei den Verwundeten keinen Dienst zu leisten haben, über die im Kampfe selbst oder auf dem Truppenverbandplatze Gestorbenen, wenn möglich, einen entsprechenden Vermerk in das Truppenkrankenbuch, das jede Kompagnie, Eskadron, Batterie, Kolonne usw. führt, zu machen; keinesfalls haben sie dem Toten die Erkennungsmarke oder das Soldbuch abzunehmen. c) Bei einem Sterbefall in einem Lazarett — sei es mit mobilen Militärpersonen belegt oder Reserve- oder Vereinslazarett — hat der Chefarzt oder der leitende Arzt eine schriftliche Anzeige in der Form eines Auszugs aus dem Hauptkrankenbuch an die betr. Behörde oder den Truppenteil zu erstatten. Sie trägt die Aufschrift „Sterbefall" und ist vom Chefarzt oder dem leitenden Arzt unter Angabe des eigenen Vor- und Familiennamens, seines Dienstgrades und des Ortes zu beglaubigen, d. h. mit dem Dienststempel zu versehen. Gehörte die gestorbene Militärperson zu einer Truppe, so werden diese Anzeigen, wenn angängig, an den Ersatztruppenteil gerichtet, der den Feld truppenteil und den zuständigen Standesbeamten zu benachrichtigen hat. Die Benachrichtigung des Standesbeamten (36 ≡)
erfolgt dadurch, daß die Anzeige des Chefarztes mit dem Dienststempel der Behörde oder des Truppenteils versehen wird und so, ohne besonderen Auszug aus der Kriegsstammrolle, ihm übersandt wird. Die Angehörigen werden in der Regel unmittelbar vom Lazarett benachrichtigt. Zum 1. und 15. jeden Monats senden die Lazarette Nachweisungen über die Sterbefälle nach Muster 6 der K.S.O. Anl. unter Beifügung der Nachlaßsachen mit Ausnahme des baren Geldes an die Zentralstelle für Nachlaßsachen im Preußischen Kriegsministerium. Auf besonderem Bogen ist ein Anerkenntnis beizulegen, daß der Geldbetrag der Nachweisung von … Mk. … Pf. als Hinterlegung vereinnahmt ist und im Wege der Abrechnung der Feldkriegskasse des … Armeekorps zur Überweisung an die Zentralkriegskasse zugeführt wird. Gleichzeitig damit ist eine zweite Ausfertigung der Nachweisung unter Beifügung etwa vorhandener letztwilliger Verfügungen oder Hinterlegungsscheine mittels Umschlags an die Zentralstelle für Nachlaßsachen zu übersenden. Die Lazarette können bei klarer Sachlage den Nachlaß mit eingeschriebenem Brief oder Paket unter Beifügung eines Nachlaßverzeichnisses auch unmittelbar an die Berechtigten abgeben. (A.V.BI. 1915, S. 131.) d) Bei Sterbefällen auf Transporten wird die Leiche mit den im Namenverzeichnisse der überzuführenden Leute enthaltenen Angaben über die Person des Gestorbenen und seiner Nachlaßsachen der nächsten Etappen-Kommandantur oder sonstigen Kommandobehörde, im Notfalle der Ortsbehörde gegen Ablieferungsschein übergeben. Der Transportführer hat den Ablieferungsschein der Abnahmestelle des Transports auszuhändigen. Hat die Etappen-Kommandantur die Leiche übernommen, so hat sie — in (37 ≡)
allen anderen Fällen die Abnahmestelle — die Verpflichtung, die Todesanzeige an den betr. Truppenteil oder bei An gehörigen feindlicher Truppen, Kriegsgefangenen, an das Zentral-Nachweise-Bureau zu richten. e) Nachrichten über Sterbefälle von Angehörigen feindlicher Truppen, von Kriegsgefangenen werden an das Zentral-Nachweise-Bureau eingereicht. Dieses hat dann unter Mitwirkung des Auswärtigen Amtes die planmäßige Mitteilung der Todesfälle nach Art. 4 des Genfer Abkommens vorzunehmen. Die Todesanzeigen und letztwilligen Anordnungen von Gefallenen oder in Lazaretten des Operationsgebiets gestorbenen Kriegsgefangenen können auch gelegentlich, z. B durch Parlamentäre usw. den feindlichen Behörden zugestellt werden. Darüber hat die Intendantur von Zeit zu Zeit in nicht zu langen Fristen die Entscheidung der Kommandobehörde einzuholen. Stirbt ein Kriegsgefangener in einem Lazarett des Heimatsgebiets, so ist der Totenschein dem Zentralnachweise-Bureau des Preußischen Kriegsministeriums einzusenden. Sein Nachlaß ist unter Beifügung eines Verzeichnisses der Nachlaßsachen und ihrer Eigentümer der Zentralstelle für Nachlaßsachen im Preußischen Kriegsministerium, welche den Nachlaß an das Auswärtige Amt weitergibt, zu übersenden (A.V.BI. 1915, S. 131.) 2. Abnahme der Erkennungsmarke, Soldbücher.Die Erkennungsmarke, das Soldbuch und noch sonstige Merkmale zur Feststellung der Persönlichkeit des Gestorbenen z. B. Kleiderstempel usw. werden erst unmittelbar vor der Beerdigung abgenommen. Von der Erkennungsmarke wird nur die untere Hälfte abgebrochen, während die (38 ≡)
andere Hälfte bei dem Gestorbenen verbleibt. (A.V.BI. 17, S. 493.) Die Sanitätskompagnie sendet diese Sachen tunlichst unter schriftlicher Angabe der Art der Verwundung und der Grabstätte (K.S.O. 154) an die Behörden oder Truppenteile, welche den Gestorbenen in ihrer Kriegsstammrolle führen, bezüglich gefallener Feinde an das Zentral-Nachweise-Bureau. 3. Beerdigung.Die Beerdigung der Gestorbenen, auch der Kriegs gefangenen, findet in feierlicher Weise und, wenn möglich, mit militärischen Ehrenbezeugungen statt. Die Grabstätte wird im Hauptkrankenbuche des Feldlazaretts vermerkt. Ist eine höhere Kommandobehörde oder ein Truppenteil in der Nahe, so ist der Zeitpunkt der Beerdigung vom Lazarett dahin rechtzeitig zu melden. Die Grabstätte wird durch Kreuz mit Namensaufschrift oder näherer Bezeichnung des Toten kenntlich gemacht. Unter Anfügung eine Skizze gehen die Unterlagen an den zuständigen Gräberverwaltungsoffizier, der sie in seine Gräberliste einträgt. Abschriften der Hauptgräberliste werden unter Beifügung von Skizzen und Photographien dem Zentral-Nachweise-Bureau vorgelegt. 4. Nachlaßordnung.Soweit der Nachlaß des Gestorbenen in Geld (einschließlich etwaiger Soldrückstände), Wertgegenständen, Urkunden und letztwilligen Verfügungen besteht, nimmt der Zahlmeister der Sanitätskompagnie oder sein Stellvertreter ihn als Hinterlegung in Verwahrung[1]. Die Truppen sollen über den (39 ≡)
Verbleib der Nachlässe ihrer Gefallenen Auskunft geben können. Deshalb bestimmt das Kriegsministerium (Erl. vom 8.6.1916, A.V.Bl. S. 250), daß alle Truppenteile,die Schlachtfelder aufräumen oder sonst Tote auffinden, über die von ihnen geborgenen Nachlässe kurze Aufzeichnungen machen und, soweit es sich um Angehörige anderer Truppenteile handelt, diesen den Inhalt der Aufzeichnungen mitteilen. Es ist insbesondere auch in dem Falle, daß bei einem Toten kein Nachlaß aufgefunden wird, ein Vermerk darüber aufzunehmen. Die Krankenträger, denen die Sterbenden Wertsachen usw. übergeben haben, haben diese ebenfalls dem Zahlmeister der Sanitätskompagnie abzuliefern. Von dem übrigen Nachlasse hat der Zahlmeister alle auch an sich wertlosen Gegenstände, die den Hinterbliebenen als Andenken an den Verstorbenen dienen können, aufzubewahren, alle anderen Sachen — allerdings nicht zu eilig, damit Anträgen von Verwandten auf Herausgabe auch dieser Sachen entsprochen werden kann — öffentlich zu verkaufen und den Erlös dem baren Nachlasse hinzuzurechnen. Nachlaßsachen, bei denen nach Bescheinigung des Chefarztes Ansteckungsgefahr vorliegt, werden, nach Anfertigung eines genauen Verzeichnisses darüber, vernichtet. Sind die berechtigten Hinterbliebenen des Verstorbenen klar und einwandfrei festgestellt, so kann der Zahlmeister oder sein Stellvertreter den Nachlaß mittels eingeschriebenen Briefs oder Pakets unter Beifügung eines Nachlaßverzeichnisses an diese Hinterbliebenen übersenden. Das bildet jetzt die Regel. Für alle unsere Soldaten ist es eine Ehrenpflicht, den Nachlaß Gefallener zu bergen und abzuliefern. Sind die Hinterbliebenen des Verstorbenen nicht bekannt, sendet der Zahlmeister (40 ≡)
das Verzeichnis der Nachlaßsachen und ihrer Eigentümer in doppelter Ausfertigung an die Zentralstelle für Nachlaßsachen, die beim Preußischen Kriegsministerium eingerichtet ist. (Adresse: Zentralstelle für Nachlaßsachen des Kriegsministeriums, Berlin W 15, Joachimstaler Straße 10.) Dabei teilt er alles mit, was über jeden einzelnen Fall bekannt ist. Eine Rückfrage beim Truppenteil seitens der Angehörigen erübrigt sich daher, zumal bei schweren Kämpfen oft andere Truppen die Gefallenen bergen und die eigene Truppe des Gefallenen oft gar keinen Bescheid weiter geben kann. Diese Stelle vermittelt dann weiter die Überweisung der Nachlaßsachen von Angehörigen der eigenen, verbündeten und feindlichen Heere an die Empfangsberechtigten oder die zuständigen Behörden. (Erl. des K.M, vom 20.3.1915, A.V.Bl S. 131). Sie stellt dazu u. a. an der Hand der Kennzeichen von unbekannten Nachlässen (Bildern, Uhren, deren Nummern, Ringe mit Bezeichnungen, Brief- und Zigarrentaschen mit Abzeichen) Ermittelungen an, um mit Hilfe der Angehörigen den Eigentümer feststellen, den Angehörigen wertvolle Andenken, oft auch Geldbeträge aushändigen zu können. Zu diesem Zweck erscheint seit 1.10.1916 am Ersten eines Monats als Beilage der amtlichen Verlustlisten eine Liste mit der Überschrift „Unermittelte Heeresangehörige, Nachlaß- und Fundsachen". Darin werden Nachlaß- und Fundsachen von unbekannten Gefallenen oder Verwundeten, deren Persönlichkeit also nicht festzustellen war, beschrieben, Bilder, die sich bei den Nachlässen befinden, wiedergegeben, Gefallene, deren Angehörige nicht zu ermitteln sind, namentlich verzeichnet usw. Die Liste macht auch besonders dort eingegangene Fundsachen bekannt, so daß manchem Heeresangehörigen ein verlorener Gegenstand zurückgegeben werden kann. Die einzelne Liste kostet bei der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlagsanstalt, (41 ≡)
Berlin SW 48, Wilhelmstraße 32, 20 Pf. einschließlich Porto. Ähnliche Listen geben auch die Kriegsministerien in Dresden, München und Stuttgart heraus. Ist die Leiche in Feindesland gefallen, so sind Nachforschungen zunächst unmöglich. Die feindlichen Regierungen schicken selten Nachlaßsachen zurück, die dazu gehörigen Listen sind oft unvollständig. Ist den Angehörigen kein Nachlaß zugegangen und kann er auch nicht unter den unbekannten Nachlässen ermittelt werden, die bei den Nachlaßstellen der Preußischen, bayerischen sächsischen und württembergischen Kriegsministerien lagern, so gilt er als verloren. In diesem Falle ist der Staat nur dann schadensersatzpflichtig, wenn ein Verschulden eines Truppenteils oder einer Behörde nachgewiesen wird. 5. Verlustlisten.Die Behörden (Stäbe), Infanterie- usw. Bataillone Feldartillerie- usw. Abteilungen, Kavallerieregimenter Train- und sonstige Formationen sowie alle kleineren selbständigen oder selbständig verwendeten Truppenkörper reichen über die vor dem Feinde Gefallenen oder Verwundeten über die außerhalb der Lazarettbehandlung Gestorbenen sowie über die Vermißten (oder Gefangenen) und die an Ortsbehörden oder Heilstätten des Feindes zur ärztlichen Behandlung Abgegebenen sofort nach jedem Gefecht und nach dem Eintritte des Verlustes unmittelbar nach einem bestimmten Formular an das Zentral-Nachweise-Bureau des Kriegsmininisteriums Berlin NW 7, Dorotheenstr. 48 (Erlaß des K.M. vom 21.9.1914, A.V.Bl. S. 345 und A.V Bl. 17, S. 552) namentliche Verlustlisten als gewöhnliche Briefe, nicht als Wertbriefe (A.V.BI. 1914, S. 345) ein. Unvollständige und (42 ≡)
irrtümliche Angaben, besonders über Vermißte, werden durch nachträgliche Meldungen ergänzt. Auf Grund dieser Listen gibt das Zentral-Nachweise-Bureau amtliche gedruckte Verlustlisten heraus, die als Anlagen des Reichsanzeigers bekanntgegeben werden und die Verluste der gesamten deutschen Armee und der deutschen Flotte, auch alle Vermißten, enthalten. Vom 1.10.1917 ab erscheinen sie nicht mehr als Anlage des Reichsanzeigers, werden auch nicht mehr mit dem A.V.BI. ins Feld oder besetzte Gebiet gesandt (A.V.Bl. 17, S. 474), sie können aber von der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlagsanstalt, Berlin SW 48, Wilhelmstraße 32 bezogen werden. Die „Deutschen Verlustlisten" können auch im Post-(Einzel-) Abonnement, monatlich 1,75 Mk., bei sämtlichen Postanstalten des Reichs bezogen werden. Das Kriegsministerium hat den Truppenteilen im Interesse der bei ihnen Vermißten empfohlen (Erl. vom 3.3.1916, A.V.BI. S. 134), den Nachfragen der folgenden Stellen nachzukommen.
Angehörige vermißter Kriegsteilnehmer können sich auch an diese Stellen um Auskunft wenden. Es ist aber wünschenswert, Anfragen und Wünsche nicht unmittelbar an die Zentralstelle zu richten, da in vielen Fällen noch Rückfragen nötig werden. Es sind deshalb in den preußischen Provinzen, (43 ≡)
der thüringischen und norddeutschen Staaten, besondere Provinzial- und Landesstellen des „Roten Kreuzes" eingerichtet worden, welche die Wünsche und Anfragen entgegennehmen, bearbeiten und das gesamte nötige Material an die Zentralstelle weitergeben Es wird dabei empfohlen, auch die Bildertafeln einzusehen, die unter dem Titel „Unbekannte Verstorbene" vom Zentral-Nachweise-Bureau heraus gegeben werden. Diese enthalten die Totenmasken unbekannter Heeresangehöriger, weiter einige besonders auf fällige Nachlaßsachen wie Uhren, Uhrketten usw. Die Bildertafeln liegen bei den Ortspolizeibehörden, den militärischen Kommandobehörden, Ersatztruppenteilen und Lazaretten jeder Zeit aus. Angehörige, die neue Nachrichten über gefangene und vermißte deutsche Heeresangehörige erhalten, werden dringend ersucht, diese Nachrichten mit der genauen Angabe des Truppenteils oder der letzten Feldadresse an das ZentraI-Nachweise-Bureau des Kriegsministeriums, Berlin NW 7, Dorotheenstraße 48, und gegebenenfalls an die Ausschüsse für deutsche Kriegsgefangene vom Roten Kreuz mitzuteilen, bei denen sie Ermittlungen in die Wege geleitet haben. Dies ist im Interesse der Angehörigen und der Behörden von ganz besonderer Wichtigkeit, weil infolge dieser Mitteilungen die Nachforschung entweder in völlig andere Bahnen gelenkt und beschleunigt oder gänzlich eingestellt werden kann. In jedem Falle wird der Schriftverkehr und die Arbeitsleistung eine bedeutende Einschränkung erfahren können. Häufig werden von Angehörigen deutscher Soldaten Anträge auf Einleitung der Vermißtennachforschung beim Zentral-Nachweise-Bureau oder bei den Ausschüssen für deutsche Kriegsgefangene vom Roten Kreuz gestellt, selbst wenn keine Unterlagen dafür vorhanden sind, daß der Betreffende (44 ≡)
vermißt wird, ja selbst dann, wenn bereits die dienstliche Meldung vom Tode in der Verlustliste oder die standesamtliche Urkunde über den Tod vorliegt. Wenngleich erklärlich ist, daß jeder Hoffnungsanker benutzt wird, bevor man sich mit dem schweren Gedanken an den Tod abfindet, so sind derartige Anträge doch nutzlos und wirken nur verwirrend. Die Ausschüsse für kriegsgefangene Deutsche vom Roten Kreuz werden sich daher vor Anstellung von Vermißtennachforschungen von den Antragstellern, die solche einleiten, Unterlagen vorweisen lassen, aus denen hervorgeht, daß der Betreffende auch in der Tat vermißt wird. Derartige Unterlagen würden sein: Mitteilungen der Truppenteile, Nachricht von den Nachweise-Bureaus der Kriegsministerien und unter Umständen glaubwürdige Angaben von Kameraden und dergleichen.
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III. Todeserklärung Kriegsverschollener.Als „Kriegsverschollen" gilt nach der Bek. vom 18.4.1916 (A.V.Bl. S. 264) ein Angehöriger der bewaffneten Macht des Deutschen Reiches oder eines mit ihm verbündeten oder befreundeten Staates, der am Weltkriege 1914 ff. teilgenommen hat und während des Krieges vermißt worden ist, weiter solche nicht zur bewaffneten Macht gehörende Personen, welche sich bei ihr aufgehalten haben, ihr gefolgt oder in die Gewalt des Feindes geraten und während des Krieges vermißt worden sind. Diese Kriegsverschollenen können im Wege des Aufgebotsverfahrens für tot erklärt werden, wenn ein Jahr lang von ihrem Leben keine Nachricht eingegangen ist. Bis zu dem Zeitpunkte, der in dem Verfahren, im Ausschlußurteil, als Zeitpunkt ihres Todes festgestellt wird, gelten sie als lebend. Als Zeitpunkt ihres Todes ist der Zeitpunkt anzunehmen, der sich nach den Ermittlungen als solcher ergeben hat, anderenfalls der Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Todeserklärung zulässig geworden ist, also der Tag nach einem Jahre nach der letzten Nachricht, oder endlich der Tag eines besonderen Kriegsereignisses (Gefecht, Sprengung, Schiffsunfall, Patrouillengang usw.), wenn der Verschollene an diesem Ereignisse beteiligt war und seitdem vermißt wird, es müßte denn nach den Ermittlungen angenommen werden können, der Verschollene habe das Ereignis überlebt. Als Aufgebotsgericht ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Verschollene den letzten inländischen Wohnsitz hatte, beim Mangel eines solchen Wohnsitzes für Angehörige eines Bundesstaates das Amtsgericht ihrer Hauptstadt (Preußen das Amtsgericht Berlin-Mitte), für andere Verschollene, z. B. Ausländer das Amtsgericht Berlin-Mitte. Antragsberechtigt sind die Hinterbliebenen. Bei einem kriegsverschollenen Heeresbeamten des Friedensstandes kann (46 ≡)
die vorgesetzte Dienstbehörde durch Vermittelung des zuständigen Staatsanwalts den Antrag stellen, wenn sie den Antrag auf Todeserklärung für gerechtfertigt hält und an ihr (z. B. wegen Besetzung der Stelle) ein Interesse hat. (A.V.Bl. 17, S. 52.) Gegen das sog. Ausschlußurteil, in dem der Verschollene für tot erklärt wird, ist in bestimmten Fällen, z. B. wenn die Todeserklärung zu Unrecht erfolgt oder der Zeitpunkt des Todes des Verschollenen unrichtig festgestellt ist, u. a. die Anfechtungsklage beim Landgerichte zulässig. Klagberechtigt ist jeder, der an der Aufhebung der Todeserklärung oder an der Berichtigung des Zeitpunktes des Todes ein rechtliches Interesse hat, auch der Verschollene selbst. Ist der Zeitpunkt des Todes unrichtig festgestellt, so kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Feststellung berichtigen. Die Anfechtungsklage findet deshalb nicht statt. Der Verschollene kann weiter, falls er die Todeserklärung überlebt hat — außer ihm auch der Staatsanwalt — schriftlich oder zu Protokoll des Gerichtsschreibers die Aufhebung der Todeserklärung beantragen. In dem Antrage sind die ihn begründenden Tatsachen und die Beweismittel anzugeben. Zum Beweise von Tatsachen, die beim Truppenteile des Kriegsverschollenen bekannt sind, genügt eine mit dem Dienstsiegel versehene schriftliche Erklärung des militärischen Disziplinarvorgesetzten und bei Tatsachen, die der obersten Militärverwaltungungsbehörde bekannt sind, genügt zum Nachweise die schriftlich mit dem Dienstsiegel versehene Auskunft der Behörde. Hat der Disziplinarvorgesetzte des Verschollenen eigene Kenntnis von diesen Tatsachen, über die er sich erklären soll, so hat er diese Erklärung ohne weitere Ermittelungen abzugeben; anderenfalls hat er die Militärpersonen seines Befehlsbereichs, (47 ≡)
die von der Tatsache wissen, anzuhören, hiernach die Sachlage zu prüfen und nach seiner Überzeugung eine den Umständen entsprechende Erklärung, mit Datum, Unterschrift und Dienstgrad versehen, abzugeben. Er hat die Erklärung mit dem Dienstsiegel zu versehen — oder, falls er kein Dienstsiegel führt, der nächste Dienstvorgesetzte — und dann dem Gerichte zu übersenden. Solche Ersuchen sind mit tunlichster Beschleunigung zu erledigen (Erl. des K.M. vom 20.4.1916 A.V.Bl. S. 191). Den Angehörigen der durch gerichtliches Urteil für tot erklärten Kriegsverschollenen wird das Gedenkblatt verliehen (Erl. des K.M. vom 10.9.1916. A.V.BI. S. 391.)
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- ↑ Nach § 134 MStGB. wird der Diebstahl von Sachen eines auf dem Kampfplatze gebliebenen Angehörigen der deutschen oder verbündeten Truppen mit Zuchthaus bis zu 10 Jahren, in minder schweren Fällen mit Gefängnis bis zu 5 Jahren, Versetzung in die 2. Klasse des Soldatenstandes und Ehrverlust bestraft.