Die Kriegsstammrolle und ihre Führung (1918)/38
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Die Kriegsstammrolle und ihre Führung (1918) | |
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andere Hälfte bei dem Gestorbenen verbleibt. (A.V.BI. 17, S. 493.) Die Sanitätskompagnie sendet diese Sachen tunlichst unter schriftlicher Angabe der Art der Verwundung und der Grabstätte (K.S.O. 154) an die Behörden oder Truppenteile, welche den Gestorbenen in ihrer Kriegsstammrolle führen, bezüglich gefallener Feinde an das Zentral-Nachweise-Bureau.
3. Beerdigung.
Die Beerdigung der Gestorbenen, auch der Kriegs gefangenen, findet in feierlicher Weise und, wenn möglich, mit militärischen Ehrenbezeugungen statt. Die Grabstätte wird im Hauptkrankenbuche des Feldlazaretts vermerkt. Ist eine höhere Kommandobehörde oder ein Truppenteil in der Nahe, so ist der Zeitpunkt der Beerdigung vom Lazarett dahin rechtzeitig zu melden.
Die Grabstätte wird durch Kreuz mit Namensaufschrift oder näherer Bezeichnung des Toten kenntlich gemacht. Unter Anfügung eine Skizze gehen die Unterlagen an den zuständigen Gräberverwaltungsoffizier, der sie in seine Gräberliste einträgt. Abschriften der Hauptgräberliste werden unter Beifügung von Skizzen und Photographien dem Zentral-Nachweise-Bureau vorgelegt.
4. Nachlaßordnung.
Soweit der Nachlaß des Gestorbenen in Geld (einschließlich etwaiger Soldrückstände), Wertgegenständen, Urkunden und letztwilligen Verfügungen besteht, nimmt der Zahlmeister der Sanitätskompagnie oder sein Stellvertreter ihn als Hinterlegung in Verwahrung[1]. Die Truppen sollen über den
- ↑ Nach § 134 MStGB. wird der Diebstahl von Sachen eines auf dem Kampfplatze gebliebenen Angehörigen der deutschen oder verbündeten Truppen mit Zuchthaus bis zu 10 Jahren, in minder schweren Fällen mit Gefängnis bis zu 5 Jahren, Versetzung in die 2. Klasse des Soldatenstandes und Ehrverlust bestraft.