Genealogie der Herren und Freiherren von Bongart/031

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Genealogie der Herren und Freiherren von Bongart
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Genealogie Bongart.djvu
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«soreur legitimme de sire Godenart de Jardin jadis«. Sie besass nämlich den halben Zehenden von ihrem Bruder Goedert. Mit demselben wurde nach ihrem im J. 1460 erfolgten Tod, den 8. März 1463 ihr Sohn Goedert von Celles belehnt, für sich, seine Gattin und seine Tochter, unter folgenden Namen: »Godfroid de Cheele, damoy-selle Marie de Homtoie son espeuse et damoyselle Yolene leur filhe legitimme«. Gleich nach dieser Belehnung hat Herr Goedert den halben Zehenden an Jacob von dem Broich übertragen. Nun findet sich aber, dass Catharinens Neffe Goedert von dem Bongart nicht nur auf diesen Zehenden, sondern auch auf andere Güter, die gegenwärtig Jacob von dem Broich in Besitz hat, Ansprüche erhebt. Dieser war nicht abgeneigt, mit jenem sich zu vergleichen. Allein Jacobs kampflustiger Sohn, Daem von dem Broich, der es mit dem Erbkämmerer wohl schon aufnehmen zu können glaubte, trat in offener Fehde gegen denselben auf. Er zog aber den Kürzeren, und musste sich zu einem demüthigen Vertrage bequemen, worin er und sein Vater gelobten, das Gut zu Kintzweiler und den Hof zum Bongart bei Simpelfeld an den Erbkämmerer abzutreten, imgleichen auch den obigen Zehenden. Auf diesen verzichteten sie vor der Lehenkammer zu Lüttich am 29. August 1463. Jacob von dem Broich, der den Zehenden von wegen seiner Gattin und »par toutes aultres Raisons« zu besitzen behauptet, wird in dem betreffenden Document so angeführt: »Vaillant et honoreit Jacob de Broeck marit et manbour a damoyselle Aignes de Kintiwike son espeuse«. Aber wie konnte Jacob von dem Broich behaupten, wegen seiner Gattin auf Bongartische Familiengüter ein Recht zu haben, wenn diese solchen Namen führte? Ich gestehe, das geht über mein Fassungsvermögen. Die Sache hellt sich aber klar auf, wenn wir annehmen, dass der Lüttiger Actuarius den ihm wohl nicht ganz deutlich vorgetragenen Namen Aignes de Kintzwilre (Agnes Frau zu Kintzweiler) so geschrieben wie oben