Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/079

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1820.djvu
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Muster Num. 1.
Steuerzettel

für den .... zu: .... über die directe Steuer, welche derselbe während des Steuerjahrs vom 1. July 18.. bis den letzten Juny 18.. , nach dem Erhebregister des Bezirks ......, zu entrichten hat:
      Sein Steuerkapital beträgt für dieses Steuerjahr .. .. fl.
      Da für dieses ganze Jahr von jedem Gulden Steuerkapital .. .. kr. beizutragen sind, so beträgt

die monatliche Steuer . . fl. . . kr. . . pf.

      Diese monatliche Steuer muß in den zehn ersten Tagen eines jeden Monats an den Untererheber des Bezirks bezahlt werden: Derselbe ist nicht schuldig, sie abholen zu lassen. Geschiehet die Zahlung zu dieser Zeit nicht, so erfolgt Mahnung, welche mit Kosten für den Schuldner verbunden ist, und dann, erforderlichen Falls, ebenfalls auf dessen Kosten, Auspfändung und Versteigerung der Pfänder.
      Es ist gestattet, den ganzen Betrag für das Steuerjahr, oder mehrere Zwölftel desselben voraus zu bezahlen.
      N. den . ten . . . 18 ..

Der Steuerperäquator.
(Namensunterschrift.)