Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/080

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1820.djvu
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Muster Num. 2.
Verzeichniß
Erheb-Register
des Bezirks.
(Namen desselben)
derjenigen, welche wegen der directen Steuern, die sie in den bereits verflossenen Tagen des gegenwärtigen Monats hätten bezahlen sollen, noch im Rückstande sind, und welchen der Steuerbote deshalb Mahnzettel, auf die unten verzeichneten Summen lautend, zuzustellen, hierdurch angewiesen wird.
Wohnort
und
Namen
der
zu Mahnenden.
Betrag
des
Rückstandes.
Nach Aufstel-
lung der Rück-
standsliste ist
bezahlt worden.
Bleibt also
noch Rückstand,
worauf zu
mahnen ist.
Der Mahnzettel
ist zugestellt worden.
Nach der Zu-
stellung des
Verzeichnisses
an den Steuer-
boten, ist be-
zahlt worden.
Bleibt Rück-
stand, worauf
die Pfändung
zu verfügen
ist.
Dem
Schuld-
ner oder
den Sei-
nigen.
Dem
Ortsvor-
stande.
fl.
kr pf
fl.
kr pf
fl.
kr pf
am
am
fl.
kr pf
fl.
kr pf
1.) Darmstadt
N. N.
N. N.

3
5

6
24

-
-

3
3

6
-

-
-

-
2

-
24

-
-


20ten


2


24


-


-


-


-
2.) Bessungen
N. N.
N. N.

6
8

-
-

-
-

-
4

-
-

-
-

6
4

-
-

-
-


21ten

21ten

3
4

-
-

-
-

3
-

-
-

-
-
3.) etc
Darmstadt den 12ten
18..
Der Untererheber
N. N.
Obiges bescheinige ich pflichtmäßig.
N. .. .. am .. .. ten 18 ..
Der Steuerbote
(Namensunterschrift