Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/319

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1820.djvu
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daraus von selbst folgende Schuldigkeit, alles, was in dem Inventario enthalten ist, zu seiner Zeit wieder gehörig auszuliefern, durch die Unterschrift des Namens gehörig beschienen werden.
      §. 21. Unsere Beamten oder respective Gerichtsherrn und Inspectores haben diese Inventaria mit Zuziehung derjenigen, welche ein Gebäude zu bauen und zu unterhalten haben, in triplo zu errichten, und ein Exemplar in der Amts- und respective Gerichts- das andere in der Inspectoratsrepositur zu behalten, das dritte à dato innerhalb 6. Monaten zu Unserem ihnen vorgesetzten Consistorio berichtlich einzuschicken, den Inhabern der Gebäude aber und denjenigen, welche solche zu bauen und zu unterhalten schuldig sind, Abschriften davon zu gestatten.
      §. 22. Bey den Kirchen- und Schulvisitationen soll von Unseren Superintendenten und Inspectoren, besonders auch nach dem Zustand des Inventarii gefragt und nach dessen Anleitung die §. 2. und 17. verordnete Beaugenscheinigung vorgenommen, bey allen künftigen Dienstveränderungen aber sollen die Gebäude von dem abgehenden Bewohner oder des Abgegangenen Erben nach gedachtem Inventario wieder ausgeliefert, und es in Ansehung des neu eintretenden Dieners mit dem in triplo wieder aufzustellenden, und nach den etwa veränderten Umständen zu rectificirenden Inventario, so wie §. 21. verordnet ist, jedesmal gehalten werden.
      §. 23. Geschieht eine solche Veränderung bey einem Schullehrer, so soll die Berichtigung des Inventarii von dem Pfarrer und Burgermeister in Städten, auf dem Lande aber von dem Pfarrer und Schultheisen, oder wer des Letztern Stelle vertritt, bei einem Pfarrer, von dem Inspector mit Zuziehung respective des Burgermeisters oder des Schultheisen, und bei einem Inspector, von dem ältesten Pfarrer des Convents, nebst dem Schultheisen, in Städten aber statt des Schultheisen von dem Bürgermeister besorgt werden, jedoch wenn es auf beträchtliche restituenda ankommt, und allenfalls erhebliche Zweifel darüber entstehen, soll auch allenfalls der Beamte, nebst dem Inspector oder respective ältesten Pfarrer des Convents selbst ad locum gehen, sonst aber haben sie sich das Resultat nur zuschicken zu lassen, und wenn alles behörig besorgt ist, den erforderlichen Bericht mit Beylegung des Inventarii zu erstatten. Diejenige, welche ein Gebäude zu bauen und zu unterhalten haben, sind bey der Auslieferung auf Verlangen zuzuziehen, und in adlichen Gerichten, soll alles was Wir in diesem und dem 21 §. verordnet haben, von demjenigen, dem die Vorstellung des neu eintretenden Dieners aufgetragen ist, nebst dem Gerichtsherrn oder dessen Justitiario besorgt werden. Nach diesen Einrichtungen werden künftig alle geistliche Gebäude in beständigem baulichem Wesen erhalten werden, welchem nach dann auch alle bey dem Auszug neu bestellter Geistlicher und Schullehrer sonst vorgekommene auserordentliche Reparationen und Veränderungen von selbst wegfallen.
      Ordnung, Aufmerksamkeit und pflichtmäßige Treue verlangen Wir in allen Stücken, und werden daher diejenigen, welche sich eine Nachlässigkeit, unordentliche Behandlung der Baumaterialien, und noch mehr irgend eine Gefährde zu Schulden kommen lassen, ernstlich bestrafen, und sie zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens unnachsichtlich anhalten lassen.
      Insbesondere finden Wir noch einzuschärfen nöthig, daß kein Geistlicher mit Hintansetzung der an der Kirche erforderlichen Reparationen, nur auf die oft weniger nöthige Ausbesserung seiner Wohnung den Bedacht nehme, unter keinerley Vorwand und bey Vermeidung des Ersatzes und weiterer Strafe das Mindeste eigenmächtig baue oder abändere, überhaupt aber sich nichts beygehen lasse, was den Absichten dieser Unserer Verordnung entgegen lauft, und worüber er zu schwerer Verantwortung und Strafe unfehlbar gezogen werden würde.
Hieran geschiehet Unser Wille. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und ausgedruckten Fürstl. geheimen Insiegels. Darmstadt den 18ten November 1779.


            (L. S.)

Ludwig,
Landgraf zu Hessen.