Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/483

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1820.djvu
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Raths-Schultheiß, auf dem Lande aber der Ortsschultheiß verstanden. Sollte aber, nach Maasgabe des §. 131. der Verordnung vom 2. März 1820, zur Besorgung der nach diesem Gesetz dem Ortsvorstande obliegenden Geschäfte, ein besonderer Ortsvorstand bestellt werden, so wird der Obereinnehmer die dazu ernannten Personen für jeden Ort, wo der Fall eintritt, dem Obersteuerboten besonders bekannt machen.

§. 18.

      Von den im §. 16. gedachten zwei Zeugen wird der erste durch den Ortsvorstand, oder wenn die Handlung gegen einen Obereinnehmer gerichtet ist, durch den Regierungsbeamten ernannt, und beide Behörden sind schuldig, diesen Zeugen, so wie sie der Obersteuerbote darum ersucht, alsbald zu stellen.
      Der zweite Zeuge wird von dem Obersteuerboten selbst ernannt, es muß jederzeit dazu ein Untersteuerbote genommen werden, und sämmtliche Untersteuerboten sind schuldig, als solche Zeugen zu dienen, wenn sie der Obersteuerbote dazu auffordert.

§. 19.

      Die Centschöffen, Gerichtsschöffen, Gerichtsleute, und alle Personen, welche nach der Gewohnheit des Orts zu Auspfändungen, die der Civilrichter vornehmen läßt, als Urkunds-Personen oder Gehülfen zugezogen werden, sind schuldig, den Auspfändungen, Beschlagnehmungen, Verkäufen und sonstigen Amtshandlungen, die der Obersteuerbote vornimmt, als Zeugen beizuwohnen, sobald der Ortsvorstand sie hierzu auffordert. Der Ortsvorstand kann, wenn er will, selbst die Stelle eines Zeugen vertreten. Aber auch dann gebührt dem Obersteuerboten die Leitung des Geschäfts.

§. 20.

Alle Steuerboten, welche innerhalb eines Obereinnehmereibezirks angestellt sind, können von den für diesen Bezirk angeordneten Obersteuerboten zu denjenigen Verrichtungen, deren sie bei den ihnen aufgetragenen Pfändungen, Beschlagnehmungen, Verkäufen oder sonstigen Amtshandlungen, nach den Bestimmungen der Verordnung vom 2. März 1820 und der gegenwärtigen Instruction bedürfen, unmittelbar befehligt werden.
      Bedarf aber ein Obersteuerbote der Amtstätigkeit eines Steuerboten, der außerhalb seines Obereinnehmereibezirks wohnt; so hat er sich deshalb an den Untersteuereinnehmer des betreffenden Districts zu wenden. Diesem liegt dann ob, dem Steuerboten sogleich aufzugeben, daß er sich den vom Obersteuerboten verlangten Verrichtungen, nach dessen Anweisung, unterziehe. Insbesondere sind die Steuerboten gehalten, die abgepfändeten Sachen an denjenigen von dem Ortsvorstande zu bestimmenden Ort, wohin sie in sichere Verwahrung gebracht werden sollen, und wenn es zu dem Verkaufe derselben kommt, an den Ort, wo der Verkauf vorgenommen werden soll, nach der Anordnung des Obersteuerboten, zu schaffen.

§. 21.

      Die von den Obersteuerboten über ihre Amtshandlungen aufzunehmenden Protokolle