Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/484

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1820.djvu
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müssen gleichzeitig mit der Handlung, welche sie betreffen, und an dem Orte aufgenommen werden, wo dieselbe vorgeht. Sie müssen den wahren Hergang der Sache treu und gewissenhaft darstellen, und es darf darin kein Umstand übergangen werden, der in wesentlicher Beziehung auf die vorgenommene Handlung steht. Die Gegenwart der zugezogenen beiden Zeugen muß darin ausdrücklich bemerkt, und die Beschlagnehmungs-Protokolle, so wie die Protokolle über Zahlungsunfähigkeit müssen außerdem noch von beiden Zeugen mit unterschrieben werden. Den nachfolgenden Abschnitten dieser Instruction sind Muster zu den von den Obersteuerboten aufzunehmenden Protokollen beigefügt, und es haben sich dieselben jederzeit genau nach diesen Mustern zu richten, insoweit besondere vorkommende Umstände davon keine Abweichung nöthig machen.

§. 22.

      Würde ein Obersteuerbote in den von ihm über seine Amtshandlungen aufgestellten Protokollen, oder bei anderen Gelegenheiten, wo er in seinem Dienste Zeugnisse oder Bescheinigungen zu geben hat, wissentlich falsche Thatsachen oder Umstände als wahr angeben oder bezeugen, oder vorhandene, für die Sache erhebliche Thatsachen oder Umstände wissentlich verschweigen; so ist solches als eine Verletzung der Dienstpflicht durch Fälschung anzusehen, und wird als solche nach den hierunter bestehenden gesetzlichen Bestimmungen bestraft werden.

§. 23.

      Die Obersteuerboten dürfen sich, wenn sie Pfändungen oder andere Amtsverrichtungen vorzunehmen haben, auf die bloße Erklärung des Schuldners oder anderer Personen, daß sie das Geschäft nicht wollten vollziehen lassen, nicht zurückziehen, den Fall in den §§. 28, 31 und 37 ausgenommen; den Fall im §. 40. ausgenommen; sondern sind schuldig, so lange fortzufahren, bis ihnen ein solcher thätlicher Widerstand, der ihrer Gesundheit Gefahr droht, wirklich entgegengesetzt wird.
      In diesem Falle haben sie sogleich dem Ortsvorstand, und wenn dieser das Hinderniß nicht sogleich entfernt, dem Regierungsbeamten davon Anzeige zu machen, und sich, sobald das Hinderniß gehoben ist, dem Geschäft wieder zu widmen, den ganzen Vorgang aber dem Obererheber schriftlich einzuberichten.

§. 24.

      Dem Ortsvorstand liegt ob , die Obersteuerboten, wenn dieselben bei Ausrichtung ihrer Amtsgeschäfte durch Steuerpflichtige oder andere Personen gehindert werden, auf deren Ansuchen sogleich so weit zu unterstützen, als dieses geschehen kann durch Anwendung der Mittel, welche einem Ortsschultheißen zur Hinwegräumung unbefugten Widerstandes gegen amtliche durch ihn zu vollziehende Aufträge erlaubt sind.
      Es sind diese Mittel dem Ortsvorstande erlaubt, und jeder betreffende Ortseinwohner ist schuldig, in dieser Beziehung seinen Befehlen zu gehorchen.
      Kann das Hinderniß von dem Ortsvorstande nicht gehoben werden, so ist es Pflicht des