Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/488
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l.) | Loosholz, was der Gepfändete aus landesherrlichen oder Kommunal-Waldungen erhalten oder zu empfangen hat, jedoch nur in so weit, als er solches den bestehenden Verordnungen nach nicht verkaufen darf. |
Ueber die Anwendung dieser Ausnahmen auf einzelne Fälle, in so fern es dabei auf das Ermessen des Ober-Steuerboten ankommt, findet - jedoch ohne das Pfändungsverfahren zu hemmen - der Recurs an den Obereinnehmer, und von ihm an die Obersteuerbehörde statt. Letztere ist berechtiget, den Verkauf der gepfändeten Sachen bis zur Entscheidung zu sistieren.
Ebensowenig können Grundstücke oder Gebäude von den Obersteuerboten als Pfänder ergriffen werden; und wenn dieselben zur Berichtigung darauf haftenden Steuer-Rückstände nach Anleitung §. 34. bis 37. der Verordnung vom 2. März 1820, verpachtet, vermiethet, oder gar verkauft werden müssen, so haben nicht die Obersteuerboten, sondern der Ortsvorstand oder die sonst zuständige Behörde, das desfallsige Verfahren, auf die dazu jedesmal erforderliche besondere Ermächtigung der Obersteuerbehörde zu leiten. Daß aber die Obersteuerboten nicht gehindert, sondern befugt sind, die auf den Grundstücken der Steuerschuldner vorhandenen Früchte, wenn sie sich auch noch auf dem Halm, dem Baum, dem Stock, oder in der Erde befinden, zu pfänden und in Beschlag zu nehmen, ist bereits im §. 33. sub lit. a. bemerkt worden.
Alle bewegliche Vermögenstheile desjenigen, gegen welchen die Pfändung erkannt ist, sind dagegen, so weit sie nicht oben (§. 33.) ausgenommen sind, und so weit es zur Deckung des Rückstandes und der Kosten nöthig ist, der Pfändung unterworfen. Es ist aber bey der Pfändung darauf Bedacht zu nehmen, daß das Entbehrlichere immer zuerst genommen wird.
Der Obersteuerbote soll daher den Schuldner allemal auffordern, daß er selbst schickliche Sachen zu Pfändern in Vorschlag bringe.
Will der Schuldner diesen Vorschlag nicht machen, oder schlägt er zu Pfändern solche Gegenstände vor, die zum Verkauf offenbar unschicklich sind, so hat der Obersteuerbote die Pfänder nach eigenem Ermessen, unter Beobachtung der Vorschrift im ersten Absatze, auszuwählen.
Vor allem sollen alsdann Wein, geerndete Früchte, Waaren, sie mögen roh oder verarbeitet[GWR 1] seyn, angegriffen werden, dann das Vieh, und erst dann Hausrath, Früchte auf dem Halm u.s.w.
Wenn ein Steuerpflichtiger Gegenstände, die der Pfändung unterworfen sind, an dritte[GWR 2] Personen abgegeben hat; so können auch diese der Pfändung unterworfen werden, und die Inhaber sind schuldig, sie dem Obersteuerboten auf sein Verlangen, gegen Bescheinigung
Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)