Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/489

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1820.djvu
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des Empfangs, verabfolgen zu lassen, sobald sie die Thatsache, daß diese Sachen Eigenthum des zu Pfändenden[GWR 1] sind, nicht in Abrede stellen.

§. 37.

      Stellen sie diese Thatsache in Abrede; so kann der Obersteuerbote die Ablieferung der Sache nicht verlangen. Der Inhaber ist aber alsdann schuldig, solche so lange in Verwahrung zu behalten, bis über die alsdann eintretende Untersuchung, die Entscheidung erfolgt ist.
      Dasselbe gilt, wenn der Inhaber zwar nicht in Abrede stellt, daß die Sache Eigenthum des zu Pfändenden sey, aber behauptet, das ihm daran ein dingliches, oder ein Retentionsrecht, oder ein bestimmtes Gebrauchsrecht zustehe. In allen diesen Fällen hat das competente Gericht die Entscheidung zu ertheilen, und die Obersteuerboten haben zur Erwirkung derselben, darüber Bericht an den Obereinnehmer zu erstatten.

§. 38.

      Sind in einem Orte mehrere Schuldner auszupfänden, so muß die Pfändung bei den Raths- und Gerichtspersonen anfangen, und alsdann bei denjenigen Restanten, deren monatlicher Rückstand am größten ist, nach der Ordnung, des abnehmenden Rückstandes, fortgesetzt werden.
      Ein Schuldner, welcher ausgepfändet werden soll, hat zwar nicht die Befugniß, sich der Pfändung unter dem Vorwande, daß der Obersteuerbote bei ihm gegen diese Vorschrift handle, zu widersetzen; es soll aber der Obersteuerbote für jeden Fall, wo er dagegen handelt, mit 10. Gulden bestraft werden, welche in die Steuercasse fallen, und wovon der Anbringer die Hälfte erhalten soll.

§. 39.

      Wird ein Theil des Gemeinde-Vermögens von Einzelnen als Allmend benutzt; so kann wegen der davon rückständigen Steuern, die Pfändung oder Beschlagnehmung, auch gegen das übrige Eigenthum der Gemeinde gerichtet werden. Diejenigen zum Genuß an Einzelne als Allmend überlassene Theile des Gemeinde-Vermögens, für deren Steuer die Gemeinde zu haften hat, werden in dieser Beziehung als ein Ganzes betrachtet.
      Es können wegen der Steuer von allen diesen Allmendstücken, so wie wegen jeden Theils dieser Steuer, die Früchte auf jedem einzelnen Allmendstück in Pfändung genommen, und verkauft werden.
      Schreitet aber der Obereinnehmer zu dieser Maasregel, so muß von dem Obersteuerboten mit der Pfändung der Früchte auf den Allmendstücken der ersten Person des Gemeindevorstandes begonnen werden.
      Sind diese Früchte nicht hinreichend, den ganzen Rückstand nebst Kosten zu decken, so ist mit der Pfändung der Früchte auf den Allmendstücken der zweiten Person des Gemeindevorstandes




Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)

  1. Druckfehler in Textvorlage: Pfändendenen