Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/490
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fortzuschreiten, und in dieser Art, so weit es nöthig, gegen die übrigen Personen des Gemeindevorstandes, nach der Folge ihres Ranges.
Wären diese sämmtlichen Früchte aber nicht hinreichend, so wird zu der Pfändung der Früchte auf den übrigen Allmendstücken geschritten, in der Ordnung, daß die Allmendstücke desjenigen, der das höchste Steuerkapital im betreffenden Erhebregister hat, immer zuerst angegriffen werden.
Es findet für solche Fälle die im zweiten Absatz §. 38. enthaltene Bestimmung und angedrohte Strafe ebenfalls statt.
Denen, gegen die auf diese Art verfahren ist, bleibt der Regreß gegen die Gemeinde, so weit solcher rechtlich begründet ist, vorbehalten.
Die abgepfändeten beweglichen Sachen müssen, auf Anordnung des Ober-Steuerboten, an einen Ort, den der Ortsvorstand zu bestimmen hat, in sichere Verwahrung gebracht werden. Die Sorge, daß ein hiezu schicklicher Ort gewählt, und daß die Sachen daselbst sicher aufbewahrt werden, liegt dem Ortsvorstande ob. Es steht ihm aber frei, zur Bewachung derselben einen Aufseher zu bestellen. Wenn der Obersteuerbote zur Deckung der Steuerschuld Früchte auf dem Felde etc. (§. 33. lit. a. §. 39.) in Beschlag genommen hat; so muß er dieses dem Ortsvorstand schriftlich anzeigen, welcher den Feldschützen die besondere Aufsicht über diese Früchte aufzutragen hat. Sie sollen alsdann innerhalb der letzten 14 Tage vor der Erndte an den Meistbietenden verkauft, und aus dem Erlös die von dem laufenden und nächstvorhergehenden Jahre rückständigen Steuern, nebst den Kosten, selbst alsdann vollständig bezahlt werden, wenn frühere Pfändungen ohne Erfolg versucht worden seyn sollten.
In allen Fällen, wo der Gepfändete einen in dem Bezirk wohnenden Bürgen stellt, der von dem Ortsvorstande für annehmlich und zahlungsfähig erklärt worden ist, und mit seinem eigenen Vermögen dafür als Selbstschuldner haftet, die gepfändeten Sachen zu der zum Verkauf bestimmten Zeit zur Stelle zu schaffen, soll dem Gepfändeten gestattet seyn, diese Sachen bis dahin in seinem Besitz und Gebrauch zu behalten. Für diesen Fall ist das Pfändungsprotokoll von dem Bürgen mit zu unterschreiben, und die von ihm übernommene Verbindlichkeit deutlich darin auszudrücken.
Dem Schuldner steht frei, das zur Ernährung des gepfändeten Viehes erforderliche Futter selbst in den Pfandstall zu liefern. Kann oder will er dieses nicht, so wird das Futter auf seine Kosten von dem Ortsvorstande angeschafft, und mit den übrigen Pfändungskosten aus dem Erlös des Pfandes vorzugsweise bezahlt.
Uebrigens findet der §. 41. auch auf Vieh Anwendung.