Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/540

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1820.djvu
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Artikel 33.

      Kein Hesse darf anders, als in den durch das Recht und die Gesetze bestimmten Fällen und Formen, verhaftet oder bestraft werden.
      Keiner darf länger, als 18 Stunden, über den Grund seiner Verhaftung in Ungewißheit gelassen werden und dem ordentlichen Richter soll, wenn die Verhaftung von einer anderen Behörde geschehen ist, in möglichst kurzer Frist von dieser Verhaftung die erforderliche Nachricht gegeben werden.

Artikel 34.

      Die Richter können nur durch gerichtliches Erkenntniß entsetzt, sie können auch nicht wider ihren Willen entlassen und nur dergestalt versetzt werden, daß sie in derselben Dienst-Kategorie verbleiben und weder im Gehalte, noch in dem Dienstgrade zurückgesetzt werden.
      Die Directoren der Justiz-Collegien bleiben jedoch den allgemeinen Bestimmungen der Dienst-Pragmatik unterworfen.

Artikel 35.

      Die Presse und der Buchhandel sind in dem Großherzogthume frey, jedoch unter Befolgung der gegen den Mißbrauch bestehenden, oder künftig erfolgenden Gesetze.

Artikel 36.

      Jedem steht die Wahl seines Berufes und Gewerbs, nach eigener Neigung, frey. Unter Beobachtung der hinsichtlich der Vorbereitung zum Staatsdienste bestehenden Gesetze, ist es jedem überlassen, sich für seine Bestimmung, im Inlande, oder Auslande, auszubilden.

Titel IV.
Von den besonderen Rechten des Adels.
Artikel 37
.

      Die Rechtsverhältnisse der Standesherren werden durch das darüber erlassene Edict vom 17. Februar 1820 bestimmt, welches einen Bestandtheil der Verfassung bildet.

Artikel 38.

      Die besondere Rechtsverhältnisse des Adels genießen den Schutz der Verfassung.


Titel V.
Von den Kirchen, den Unterrichts- und Wohlthätigkeits-Anstalten.
Artikel 39
.

      Die innere Kirchen-Verfassung genießt auch den Schutz der politischen.