Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/541
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820 | |
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Verordnungen der Kirchengewalt können, ohne vorgängige Einsicht und Genehmigung des Großherzogs, weder verkündet noch vollzogen werden.
Die Geistlichen sind in ihren bürgerlichen Verhältnissen und bei strafbaren Handlungen, welche nicht bloße Dienstvergehen sind, der weltlichen Obrigkeit unterworfen.
Die Beschwerden über Mißbrauch der kirchlichen Gewalt können jederzeit bei der Regierung angebracht werden.
Das Kirchengut, das Vermögen der vom Staate anerkannten Stiftungen , Wohlthätigkeits- so wie der höheren und niederen Unterrichts-Anstalten genießen des besonderen Schutzes des Staates und können unter keiner Voraussetzung dem Finanz-Vermögen einverleibt werden.
Die Fonds der milden Stiftungen zur Beförderung der Gottesverehrung, des Unterrichts und der Wohlthätigkeit können nur mit ständischer Einwilligung zu einem fremdartigen Zwecke verwendet werden.
Von den Gemeinden.
Artikel 45.
Die Angelegenheiten der Gemeinden sollen durch Gesetz geordnet werden, welches als Grundlage die eigene, selbstständige Verwaltung des Vermögens durch von der Gemeinde Gewählte, unter der Oberaufsicht des Staats, aussprechen wird. Die Grundbestimmungen dieses Gesetzes werden einen Bestandtheil der Verfassung bilden.
Das Vermögen der Gemeinden kann, unter keiner Voraussetzung, dem Finanz-Vermögen einverleibt werden.
Von dem Staats-Dienste.
Artikel 47.
Niemand kann ein Staatsamt erhalten, ohne seine Fähigkeit dazu, durch ordnungsgemäße Prüfung, bewiesen zu haben.