Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/542
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Bei solchen, welche im Auslande bereits Staatsämter bekleidet und dadurch ihre Fähigkeit bewährt haben, leidet diese Regel eine Ausnahme.
Anwartschaften auf Staatsämter finden nicht Statt.
Die gesetzlichen Bestimmungen über die Pensionirung der Staatsdiener und die Rechte derselben aus den bestehenden Instituten der Wittwen- und Waisen-Kassen stehen unter dem Schutz der Verfassung.
Denselben Schutz genießen insbesondere auch die durch die Dienst-Pragmatik bestimmten Rechte der Militärpersonen auf die gesetzlichen Pensionen.
Untersuchungen gegen Staatsdiener wegen Dienstverbrechen können nicht niedergeschlagen und Staatsdiener, welche des Dienstes dergestalt entsetzt worden sind, daß das Urtheil ihre Unfähigkeit, im Staatsdienste wieder angestellt zu werden, ausdrücklich ausgesprochen hat, nie im Staatsdienste wieder angestellt werden.
Von den Landständen.
Artikel 51.
Die Stände des Großherzogthums bilden zwey Kammern.
Die erste Kammer wird gebildet:
1) | aus den Prinzen des Großherzoglichen Hauses; | |
2) | aus den Häuptern standesherrlicher Familien, welche sich in dem Besitze einer oder mehrerer Standesherrschaften befinden, nach dem § 16. des Edictes über die standesherrlichen Verhältnisse; | |
3) | aus dem Senior der Familie der Freyherrn von Riedesel; | |
4) | aus dem katholischen Landesbischof. Im Falle der Erledigung des Stuhls wird der Großherzog einem ausgezeichneten katholischen Geistlichen den Auftrag ertheilen, an der Stelle des Bischofs bei dem Landtage zu erscheinen; | |
5) | aus einem protestantischen Geistlichen, welchen der Großherzog dazu auf Lebenszeit, mit der Würde eines Prälaten, ernennen wird; | |
6) | aus dem Kanzler der Landes-Universität, oder dessen Stellvertreter; |