Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/548

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1820.djvu
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Ständen an den Großherzog gebracht werden. Die Stände können aber, im Wege der Petition, auf neue Gesetze, so wie auf Abänderung oder Aufhebung der bestehenden antragen.

Artikel 77.

      Aushebungen zur Vermehrung der Truppen über die Bundespflicht hinaus können nur durch ein Gesetz bestimmt werden, unbeschadet jedoch des Rechts der Staatsregierung, in dringenden Fällen die zur Sicherheit und Erhaltung des Staats nothwendigen Vorkehrungen zu treffen.

Artikel 78.

      Die gesammte Staatsschuld, welche ohne ständische Einwilligung nie vermehrt werden kann, ist als solche durch die Verfassung garantirt. Die Art und Weise ihrer Rückzahlung bestimmt das Schuldentilgungsgesetz.

Artikel 79.

      Die Kammern haben das Recht, dem Großherzoge alles dasjenige vorzutragen, was sie, vermöge eines übereinstimmenden Beschlusses, für geeignet halten, um als eine gemeinschaftliche Beschwerde, oder als ein gemeinschaftlicher Wunsch an Ihn gebracht zu werden.

Artikel 80.

      Insbesondere haben auch die ständischen Kammern die Befugniß, auf die in dem vorhergehenden Artikel bestimmte Art diejenigen Beschwerden an den Großherzog zu bringen, welche sie sich gegen das Benehmen der Staatsdiener aufzustellen bewogen finden könnten.

Artikel 81.

      Einzelne und Corporationen können sich nur dann an die ständischen Kammern wenden, wenn sie in Hinsicht ihrer individuellen Interessen sich auf eine unrechtliche oder unbillige Art für verletzt oder gedrückt halten, und wenn sie zugleich nachzuzeigen vermögen, daß sie die gesetzlichen und verfassungsmäßigen Wege, um bei den Staatsbehörden eine Abhülfe ihrer Beschwerden zu erlangen, vergeblich eingeschlagen haben.
      Eine solche Petition kann den Ständen, wenn sie dieselbe nicht alsbald, oder nach der ihnen von dem Geheimen Staats-Ministerium, oder den Landtags-Commissarien ertheilten Auskunft, als ungegründet verwerfen, Veranlassung geben, von der in den vorhergehenden Artikeln ausgesprochenen Befugniß der Beschwerdeführung Gebrauch zu machen.
      Ein Petitionsrecht der Einzelnen und der Corporationen in Hinsicht allgemeiner politischer Interessen, welche zu wahren blos den Ständen gebührt, findet nicht statt und eine Vereinigung Einzelner oder ganzer Corporationen für einen solchen Zweck ist gesetzwidrig und strafbar.

Artikel 82.

      Wenn die eine Kammer der andern in Hinsicht auf eine Petition oder Beschwerdeführung nicht