Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/549

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1820.djvu
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beistimmen sollte, so bleibt es der letzteren unbenommen, die Höchste Regierung von der beabsichtigten Petition, oder Beschwerdeführung im Wege der gewöhnlichen Mittheilung, mit dem Bemerken in Kenntniß zu setzen, daß dieselbe der andern Kammer, welche aber ihre Zustimmung versagt habe, mitgetheilt worden sey.

Artikel 83.

      Die Stände sind für den Inhalt ihrer freyen Abstimmung nicht verantwortlich. Dagegen schützt das Recht der freyen Meinungsäußerung nicht gegen den Vorwurf der Verläumdung, welche Einzelne in dieser Äußerung etwa finden sollten.
      Den Einzelnen bleibt in solchen Fällen, das Klagerecht, welches ihnen gegen Verläumdungen nach den Gesetzen zusteht. Klagen dieser Art sollen bei dem Provinzial-Justiz-Colleg derjenigen Provinz angebracht werden, in welcher der Landtag gehalten wird.

Artikel 84.

      Während der Dauer des Landtags sind die Personen, welche zu der Ständeversammlung gehören, keiner Art von Arrest, als mit Einwilligung der Kammer, zu welcher sie gehören, unterworfen, den Fall der Ergreifung auf frischer That bei strafbaren Handlungen ausgenommen, in welchem Falle aber alsbald der Kammer, zu welcher der Verhaftete gehört, die Anzeige des Vorfalls, mit Entwickelung der Gründe, gemacht werden soll.

Artikel 85.

      Der Großherzog ernennt den ersten Präsidenten der ersten Kammer für die Dauer des Landtags.
      Sobald 1/3 derjenigen Mitglieder, welche einberufen werden mußten und hätten erscheinen können, eingetroffen ist, versammelt der landesherrliche Commissär die Kammer, um dieselbe vorläufig zu constituiren, worauf sie unter Vorsitz des ersten Präsidenten, oder, wenn noch keiner ernannt seyn sollte, unter Leitung des Commissärs, dem Großherzoge drey Mitglieder, zur Auswahl des zweiten Präsidenten für diesen Landtag vorschlägt und alsdann zur Wahl zweier Secretarien für die Dauer des Landtags schreitet.

Artikel 86.

      Die zweite Kammer kann, sobald 27. Mitglieder erschienen sind, deren Zulassung keinem Zweifel unterworfen zu seyn scheint, vorläufig constituirt werden.
      Dieses geschieht durch die Einweisungs-Commission. Bei der Berufung eines Landtags mit neuen Wahlen wird alsdann sogleich, unter der Leitung der Einweisungs-Commission, zur Auswahl von 6 Mitgliedern geschritten, welche dem Großherzoge, zur Ernennung des ersten und zweiten Präsidenten, vorgeschlagen werden. Bei der Berufung eines Landtags