Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/553

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1820.djvu
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Titel X.
Von der Gewähr der Verfassung.
Artikel 106
.

      Jeder Regierungsnachfolger sichert, bei dem Antritte seiner Regierung, den Ständen die unverbrüchliche Festhaltung der Verfassung in einer Urkunde zu, welche den Ständen zugestellt und in dem ständischen Archive niedergelegt wird.

Artikel 107.

      Im Falle einer Vormundschaft oder einer andern Verhinderung des Großherzogs an der Selbstausübung der Regierung, schwört der Verweser, bei dem Antritte der Regentschaft, in der deshalb zu veranstaltenden Ständeversammlung folgenden Eid:

             Ich schwöre, den Staat, in Gemäßheit der Verfassung und der Gesetze zu verwalten, die Integrität des Großherzogthums und die Rechte der Krone zu erhalten und dem Großherzog die Gewalt, deren Ausübung mir anvertraut ist, getreu zu übergeben.
Artikel 108.

      Alle Staatsbürger sind bei der Ansäßigmachung und bei der Huldigung, so wie alle Staatsdiener bei ihrer Anstellung, so fern sie dieses nicht schon gethan haben, verbunden, folgenden Eid abzulegen:

             "Ich schwöre Treue dem Großherzoge, Gehorsam dem Gesetze und Beobachtung der Staatsverfassung."
Artikel 109.

      Die Großherzoglichen Staatsminister und sämmtliche übrigen Staatsdiener sind, in so ferne sie nicht in Folge von Befehlen ihrer vorgesetzten Behörden handeln, jeder innerhalb seines Wirkungskreises für die genaue Beobachtung der Verfassung verantwortlich.
      Das Gesetz über die Verantwortlichkeit der Minister und der obersten Staatsbehörden bildet einen integrirenden Theil der Verfassung.

Artikel 110.

      Abänderungen und Erläuterungen der Verfassungsurkunde können nie anders, als mit Einwilligung beider Kammern geschehen.
      In der zweiten Kammer ist hierzu die Zustimmung von wenigstens 26 Mitgliedern und in der ersten Kammer, bei Stimmenmehrheit, die Zustimmung von wenigstens 12 Mitgliedern erforderlich.