Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/277

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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Erreicht die Personal- und Gewerbsteuer einzelner Bewohner die Summe nicht, welche einen Mann zu tragen hat, so sind diese Personen bei der ersten Einquartierung frei zu lassen, bei folgenden Einquartierungen aber ist ihr freigelassenes Steuerkapital beizuziehen und, wenn es die Größe, welche einen Mann zu tragen hat, erreicht haben wird, sind diese Personen mit Einquartierung zu belasten.

§. 5.

Nach erfolgter Aufstellung der Normaleinquartierungsrollen sind solche 8 Tage lang auf dem Gemeindehaus offen zu legen, damit nach Maßgabe des Art. 8 des Gesetzes vom 17. August 1848 Beschwerden dagegen bei dem Ortsvorstande, den Einquartierungs-Commissionen und vorgesetzten Regierungsbehörden vorgebracht werden können.

§. 6.

In der Regel müssen zwar jährlich, nach Regulirung der Steuerkapitalien, die hieran stattgehabten Veränderungen auch gleichmäßig in den Normaleinquartierungsrollen ab- und zugeschrieben werden und es ist hierbei nach dem im §. 3 für die Aufstellung dieser Rollen festgesetzten Grundsätze zu verfahren; dennoch sollen aber auch, um Prägravationen möglichst zu vermeiden, die in Folge von Todes- oder sonstigen Unglücksfällen im Laufe des Jahres vorkommenden Veränderungen an den Steuerkapitalien, welche eine entsprechende Aenderung in der Besteuerung zur Folge haben von Amtswegen, und alle übrigen, auf die Einquartierungslast influirenden Veränderungen sogleich in den Normaleinquartierungsrollen, zur Berücksichtigung bei Zutheilung der Einquartierung, von dem Ortsvorstande oder der Einquartierungs-Commission vorgemerkt werden, wenn die Veränderungen von den Betheiligten gehörig zur Kenntniß dieser Behörden gebracht werden, und sind die hierbei etwa nothwendig werdenden Ausscheidungen von Localitäten von dem Ortsvorstande sogleich vorläufig vorzunehmen.

§. 7.

Aus der Normaleinquartierungsrolle ist die Einquartierungsliste alphabetisch zu fertigen nach Muster B. Dieselbe muß enthalten:

1) Nr. und Lit. des Gebäudes, in welchem der Einquartierungspflichtige wohnt;
2) Namen des Einquartierungspflichtigen;
3) die Zahl der von demselben bei vollständiger einfacher (§. 4) Einquartierung zu tragenden Mannschaft;
4) eine Abtheilung mit mehreren Columnen, in welche die wirklich getragene Einquartierung notirt wird;
5) eine Rubrik für Bemerkungen, namentlich um die bei der ersten Einquartierung wegen zu geringen Steuerkapitals nicht zugezogenen Personen zu bemerken.