Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/278
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849 | |
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Nach Maßgabe dieser Einquartierungsliste wird die Einquartierung wirklich vertheilt. Sie ist abzuschließen, wenn die größte Zahl der Einquartierungspflichtigen ihre Einquartierung nach Maßgabe der Liste vollständig getragen hat und nach den örtlichen Verhältnissen die Aufstellung einer neuen Liste nöthig ist, und es sind alsdann in die neuen Listen die etwaigen Reste zu übertragen, welche einzelne Pflichtigen noch zu tragen schuldig sind.
Sollten einzelne Personen, welche ein kleines Personal- und Gewerbsteuerkapital haben, solche Wohnungen haben, daß sie Militär darin aufzunehmen außer Stand sind, insbesondere wenn die Beschaffenheit der Wohnungen von der Art ist, daß nach Art. 6 des Gesetzes eine Stellvertretung zur Uebernahme von Einquartierung durch sie nicht gestattet werden könnte, so sind die Ortsvorstände und Einquartierungs-Commissionen ermächtigt, solche arme Leute ganz mit Einquartierung zu verschonen.
Bei Austheilung der Einquartierung wird gerechnet:
1) | ein | General | für | 10 | Mann, |
2) | " | Stabsofficier | " | 6 | " |
3) | " | Officier | " | 4 | " |
4) | " " |
Unteradjutant Oberfeldwebel |
" | 2 | " |
Ein Pferd wird für einen halben Mann gerechnet.
- Darmstadt, den 28. April 1849.
Jaup. Maurer.