Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/549
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849 | |
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werden. Nebst dem hat der Capitain während der Durchfahrt alle zur Anwendung von Beschädigungen der Brücke ertheilten Weisungen des Brückenpersonals zu befolgen.
Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmung werden mit 3 bis 7 Gulden bestraft.
Bei der directen Durchfahrt stromaufwärts haben die Capitaine bei den Rheinmühlen und stromabwärts dem oberen Landungsplatz gegenüber zu stopfen, das Zeichen mit der Glocke zu geben und alsdann weiter wie bei dem Abfahren aus dem hiesigen Hafen zu verfahren.
Kommen zwei Dampfschiffe oder ein Dampfschiff und ein Segelschiff zu gleicher Zeit an den Durchlaß, so muß das zu Thal kommende Dampfschiff umdrehen, dem entgegenkommenden Dampf-oder Segelschiffe Platz machen und so lange warten, bis dasselbe den Durchlaß passirt hat. Ebenso muß auch ein zu Berg fahrendes Dampfschiff, wenn es mit einem zu Thal fahrenden Segelschiffe an dem Durchlaß gleichzeitig zusammenkommt, in angemessener Entfernung so lange zurückbleiben, bis das Segelschiff passirt ist.
Das in den vorbemerkten Fällen zurückbleibende Dampfschiff darf alsdann nicht eher in Bewegung gesetzt werden, bis von der Brücke aus ein Zeichen mit der Flagge gegeben ist.
Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden mit 3 bis 7 Gulden bestraft.
Die Wendungen der zu Thal kommenden Dampfschiffe oberhalb der Brücke, um an den oberen Landungsplatz zu gelangen, müssen in gehöriger Entfernung von derselben mit halber Maschinenkraft ausgeführt und es darf hierbei die Linie zwischen dem Fischthor und dem eisernen Thor nicht überschritten werden.
Zuwiderhandlungen werden mit 3 bis 5 Gulden bestraft.
Bei der Durchfahrt zur Nachtzeit muß jedes Dampfschiff, außer den allgemein vorgeschriebenen Laternen, an dem Mast noch eine besondere Laterne unter dem Bugspriet führen.
Die Nichtbefolgung dieser Bestimmung zieht für den Capitain des Schiffs eine Strafe von 3 Gulden nach sich.
Durchlaß der Floße.
§. 24.
Die aus dem Oberrhein und aus dem Main kommenden Floße sind verpflichtet, einen Wahrschauer vorauszuschicken, welcher das Floß wenigstens eine Stunde vor dessen Ankunft bei dem Brückenmeister anmeldet.