Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/550

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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Diese auch schon im Art. 66 der Rheinschifffahrts-Convention vorgeschriebene Verpflichtung liegt aber auch dann vor, wenn das Floß nicht die Brücke passiren will, sondern oberhalb derselben am Ufer anlegt.
Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmung, soweit sie nicht bereits durch die Verordunug vom 6. März 1841 (Regierungsbl. Nr. 10) mit einer Strafe bedroht sind, werden mit 3 bis 5 Gulden bestraft.

§. 25.

Bei der besonderen Beschaffenheit des Wasserzugs auf der rechten Rheinseite ist es nothwendig, daß die Floße nicht direct durch die Brücke fahren, sondern sich vorher auf der Strecke zwischen der Mainspitze und der unteren Lache durch Auswerfen von Ankern festlegen. Die Führer von Floßen haben diese Vorschrift bei Vermeidung einer Strafe von 3 bis 5 Gulden zu beachten.

§. 26.

Die Floßführer haben die Durchfahrt unter Angabe der Dimensionen namentlich der Breite des Floßes vorher bei dem Brückenmeister anzumelden und den erforderlichen Durchlaßschein einzuholen.
Alle Floße von mehr als 5 Böden oder 5 Stümmel, auch wenn hierfür die Brücke nicht geöffnet werden soll und dieselben nur unter der Brücke durchtreiben, müssen einige Zeit vor dem Durchtreiben dem Brückenmeister angemeldet werden.
Das Durchtreiben bei Nachtzeit mit Flößen und Stümmeln ist untersagt.
Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden mit einer Strafe von 5 bis 7 Gulden bestraft.

§. 27.

Alle Floße von mehr als 400 Cubikmeter Inhalt müssen bei dem Durchlaß durch einen concessionirten Floßensteuermann gesteuert werden, auch muß der Floßenmeister auf dem Floße anwesend seyn. Im Unterlassungsfall kann der Durchlaß nicht gestattet werden.

§. 28.

Das Floß darf nicht eher von dem Landungsplatze abfahren, bis die Brücke vollständig geöffnet und das Zeichen zur Abfahrt durch das Brückenpersonal gegeben ist.
Zuwiderhandlungen werden mit 3 bis 7 Gulden bestraft.

§. 29.

Die zum Durchtreiben bestimmten Floße dürfen nur durch eine Oeffnung geführt werden und es muß die Breite des durchzutreibenden Floßes. oder Stümmels immer mindestens 6 Fuß (1 ½ Metres) weniger betragen, als die Oeffnung zwischen den beiden Brückenschiffen. Floße