Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/551

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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zu theilen und solche zu gleicher Zeit durch nebeneinander liegende Jochöffnungen treiben zu lassen, ist gänzlich verboten.
Sollte sich ein Floßeigenthümer beigehen lassen, Floße oder Stümmel in der Art durch die Brücke durchzutreiben, daß solche zwischen der Brücke stecken bleiben, so ist das Brückenpersonal befugt, das ganze Floß sogleich auseinander zu hauen und treiben zu lassen. Außerdem wird jede Zuwiderhandlung gegen obige Bestimmungen mit 5 bis 7 Gulden bestraft.

V. Abschnitt.
Anhalten der Schiffe und Arbeitsraum an dem Ufer.
§. 30.

Alle oberhalb der Rheinbrücke haltenden Fahrzeuge sollen so gemährt und befestigt seyn, daß ein Vortreiben gegen die Brücke nicht möglich wird.
Schiffe, welche anstatt im Hafen zu mähren, im freien Rhein umschlagen wollen, dürfen nicht oberhalb der Brücke, sondern müssen unterhalb derselben ankern.

§. 31.

Um den erforderlichen Raum für die Nähenüberfahrten zum Uebersetzen der schwer beladenen Wagen nicht zu beengen, darf an beiden Ufern zwischen den Brückenköpfen und den Nähenanfahrten und weiter unten in angemessener Entfernung von Letzteren sowohl im Sommer, als auch bei abgeführter Brücke zur Winterszeit kein Fahrzeug ohne vorgängige Erlaubniß des Brückenpersonals angelegt werden. Marktnachen dürfen übrigens, wie bisher, auch fernerhin an diesem Platze anlegen, jedoch ohne dadurch die Nähefahrt zu versperren.
Die im ersten Absatze dieses Paragraphen enthaltenen Bestimmungen gelten auch von dem Landungsplatze der Winterüberfahrt am Raimundithor in der Weise, daß von dem Hafenquai bis an das Ende der hohen Festungsmauer unterhalb, namentlich zur Winterszeit kein Fahrzeug halten darf.
Die Eigenthümer der Schiffe und Mühlen, welche auf die erste Aufforderung des Brückenpersonals die bezeichneten Uferstrecken nicht alsbald verlassen, verfallen in eine Strafe von 1 bis 5 Gulden und es sollen die Fahrzeuge derselben auf deren Gefahr und Kosten entfernt werden.

§. 32.

Es darf kein Fahrzeug auf oder an die Brücke angehängt oder befestigt werden. Auch ist, Nothfälle ausgenommen, das Ueberziehen von Fahrzeugen, die nicht zur Brücke gehören, von einem Ufer zum andern nur vermöge besonderer Erlaubniß gestattet, welche jedesmal vorher, unter Anführung erheblicher Gründe, bei dem Brückenmeister einzuholen ist.
Zuwiderhandlungen werden mit 1 bis 3 Gulden bestraft. - Die nämliche Strafe trifft auch diejenigen, welche sich in Nachen mittelst Fahrhacken an dem hintern Theil der Brücke von einem Ufer