Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/552

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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zum andern arbeiten und sich dabei in die Brückenschiffe einhacken, oder welche sich erlauben, Gemährsketten abzuwerfen, oder sonst etwas an diesen Ketten vorzunehmen.

§. 33.

Bei eintretendem Eisgang und auf die von Seiten der Brückenverwaltung zu veranlassende öffentliche Bekanntmachung haben alle, oberhalb der Brücke haltenden Fahrzeuge den oberen Hafen alsbald zu verlassen und unterhalb der Brücke anzulegen oder in den Sicherheitshafen einzufahren. - Dasselbe gilt auch für alle Schiffe, welche in der Mainlache halten.
Das Hafencommissariat wird über die Vollziehung dieser Bestimmungen wachen und bei Zögerungen von Seiten der Schiffer das Abfahren der Schiffe auf deren Gefahr und Kosten veranlassen.

§. 34.

Der unterhalb des Brückenkopfes auf der rechten Rheinseite liegende freie Platz zwischen der Festungsmauer und dem Ufer ist zum Bauplatz der Pontons und sonstigen Fahrzeuge für die Rheinbrücke bestimmt und es darf dieser Platz, außer von der Brückenverwaltung, von Niemand als Lagerplatz für Holzwaaren oder sonstige Materialien etc. benutzt werden.
Diejenigen, welche der ersten Aufforderung des Brückenmeisters zur Räumung der bezeichneten Stellen nicht sogleich Folge leisten, verfallen in eine Strafe von 1 bis 5 Gulden, und es sollen die niedergelegten Gegenstände auf deren Gefahr und Kosten weggeschafft werden.

VI. Abschnitt.
Anhalten der Floße.
§. 35.

Große Floße aus dem Oberrhein und dem Main dürfen nur so lange oberhalb der Brücke halten, bis die geeigneten Vorkehrungen zum Durchlaß derselben getroffen sind und die etwa schon vor dem Durchlaß verlangt werdende Vermessung zur rheinzollamtlichen Abfertigung vorgenommen ist.
Dieselben müssen während dieser Zeit mit möglichster Vorsicht durch Anker und Seil befestigt werden.
Der Bau großer Floße oberhalb der Brücke kann gestattet werden, nur wird hierbei vorausgesetzt, daß dieselben mit der größten Vorsicht vor Anker gelegt werden.

§. 36.

Kleineren Floßen und Bordstümmeln, den Holzhändlern von Kasteln und Kostheim gehörig, ist zwar das Anhalten oberhalb der Brücke gestattet, dieselben müssen jedoch zu jeder Zeit durch gehörige Befestigung vor dem Vertreiben gesichert werden.