Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/561

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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§. 5.

Besteht die Kirchengemeinde aus mehreren politischen Gemeinden, so sind die Kirchenvorsteher in folgender Art zu vertheilen:

1) Gemeinden, welche weniger als 200 Seelen zählen, sind hinsichtlich dieser Vertheilung anderen benachbarten Gemeinden zuzufügen. Es hat über diese Verbindung der Decan im Einverständniß mit der Regierungscommission, im Falle der Meinungsverschiedenheit Unser Oberconsistorium zu entscheiden.
Auch Gemeinden, welche mehr als 200 Seelen zählen, kann, auf besonderes Verlangen, wenn die Mehrzahl der Stimmfähigen in den betheiligten Gemeinden sich dafür ausspricht, die Verbindung mit anderen Gemeinden gestattet werden.
2) So oft eine politische Gemeinde, oder ein nach Nr. 1 gebildeter Verband 200 Seelen enthält, so oft ist aus diesen ein Kirchenvorsteher zu wählen.
3) Steigt hierdurch die Zahl der Mitglieder über 12, so ist anstatt der Zahl von 200 eine um so viel höhere zu Grund zu legen, als erforderlich ist, damit die Zahl der Mitglieder 12 nicht übersteige. Ueber die Zahl 300 soll jedoch nicht hinausgegangen werden.
4) Wenn nach diesen Bestimmungen die Zahl von 12 Mitgliedern überschritten werden müßte, so bleibt besondere Verfügung vorbehalten.
5) Die hiernach gebildeten Verbände, beziehungsweise die einzelnen politischen Gemeinden haben die ihnen zugetheilte Zahl von Kirchenvorstehern für sich zu wählen. Es sind aber die besonders gewählten als Vertreter der gesammten Kirchengemeinde anzusehen.
6) Wird nach diesen Bestimmungen die Zahl der Mitglieder, welche der Kirchengemeinde, nach ihrer gesammten Seelenzahl, gemäß dem §. 4 zukämen, nicht erreicht, so sind die übrigen Mitglieder ohne Rücksicht auf den Wohnort in einer oder der anderen der zugehörigen politischen Gemeinden durch das gesammte Kirchspiel zu wählen.
§. 6.

Haben Abtheilungen des Sprengels eines Geistlichen besonderen Gottesdienst, so ist für jede dieser Abtheilungen und durch dieselbe ein besonderer Kirchenvorstand zu wählen.
Vereinigen sich diese Abtheilungen zugleich zu gemeinschaftlichem Gottesdienst, oder sind sonst, von Unserem Oberconsistorium als erheblich anerkannte, gemeinsame, kirchliche Interessen vorhanden, so ist auch ein gemeinsamer Kirchenvorstand zu bestellen. Die Wahl der in den gemeinschaftlichen Vorstand eintretenden Mitglieder geschieht durch die besonderen Vorstände.

§. 7.

Wenn eine Abtheilung einer Kirchengemeinde zwar keinen besonderen Gottesdienst, wohl aber ein besonderes kirchliches Vermögen besitzt, so kann für dessen Verwaltung ein besonderer Vorstand bestellt werden. Ständiges Mitglied ist der Geistliche oder einer der Geistlichen; die unständigen Mitglieder, an der Zahl 2 bis 4, werden von der Abtheilung gewählt.