Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/562

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
<<<Vorherige Seite
[561]
Nächste Seite>>>
[563]
Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.


§. 8.

Eine Ergänzungswahl für unständige Mitglieder, welche vor der Feststellung der neuen Kirchenverfassung wegfallen, ist nur dann nöthig, wenn wenigstens zwei Mitglieder weggefallen sind. Alsbaldige Ergänzung ist indessen nicht ausgeschlossen.

§. 9.

Stimmfähig bei der Wahl der unständigen Mitglieder sind alle 25jährigen männlichen Gemeindemitglieder, welche in dieser Gemeinde, beziehungsweise deren Abtheilung, heimathberechtigt und nicht in Folge strafrechtlicher Verurtheilung von der Theilnahme an landständischen Wahlen ausgeschlossen sind.
In der Ausübung des Stimmrechts gehindert sind diejenigen, welche unter Curatel stehen, und diejenigen, welche nach Art. 4 pos. 1 des Gesetzes vom 3. September d. J, die Zusammensetzung der beiden landständischen Kammern und die Wahlen der Abgeordneten betreffend, wegen gerichtlicher Untersuchung und nach pos. 2 daselbst von der Theilnahme an landständischen Wahlen ausgeschlossen sind.

§. 10.

Wählbar sind alle Stimmfähigen, welche 30 Jahre alt, seit wenigstens einem Jahre Mitglieder der Kirchengemeinde, durch das Gesetz nicht wegen strafrechtlicher Verurtheilung von der Wählbarkeit zu den landständischen Kammern ausgeschlossen sind, und sich des Rufes der Rechtlichkeit und guter Sitten erfreuen.
Es ergeht an die Wähler die ernste Mahnung, zugleich auf frommen und kirchlichen Sinn Rücksicht zu nehmen.
Wird die Wahl eines Kirchenvorstehers wegen Mangels am Rufe der Rechtlichkeit und guter Sitten beanstandet, so entscheidet, nach Anhörung des Kirchenvorstandes, die Regierungscommission in collegialischer Berathung, mit Vorbehalt des Recurses an das Oberconsistorium.
Auf gleiche Weise ist zu verfahren, wenn die Gründe zur Ausschließung erst nach Einführung in den Kirchenvorstand eintreten.

§. 11.

Die Kirchenvorsteher dürfen weder unter sich, noch mit den geistlichen Mitgliedern in aufsteigender oder absteigender Linie verwandt seyn und auf gleiche Weise schließt ein Bruder den anderen aus.
Der Ausschluß trifft das neugewählte Mitglied und den ständigen Mitgliedern gegenüber die unständigen. - Unter mehreren Neugewählten entscheidet Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit das Loos.

§. 12.

Wer

1) 60 Jahre alt ist, oder
2) an andauernder Kränklichkeit leidet, oder