Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/563

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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3) ohne wesentlichen Nachtheil für seine häuslichen oder Erwerbsverhältnisse den Obliegenheiten eines Kirchenvorstehers nicht zu entsprechen vermag,

kann eine auf ihn fallende Wahl ablehnen.
Ueber die Zulässigkeit einer Ablehnung aus den unter 2 und 3 bemerkten Gründen entscheidet, nach Anhörung des Kirchenvorstandes, die Regierungscommission in collegialischer Berathung ohne Recurs.
Nach erfolgter Annahme kann nur der zweite und der dritte Ablehnungsgrund, dieser aber nur dann geltend gemacht werden, wenn die Verhältnisse sich seit der Annahme geändert haben.

§. 13.

Für denjenigen, welcher nach §. 10, 11, 12 ausfällt, tritt ohne neue Wahl der nachfolgende Höchstbestimmte ein. Eine neue Wahl ist so oft erforderlich, als ein bereits eingeführtes Mitglied ausfällt.

§. 14.

Die Wahlen der Kirchenvorsteher sind nach folgenden Vorschriften zu vollziehen:

1) Jede Wahl ist 8 Tage vorher anzuberaumen.
2) Bei Anberaumung der Wahl sind der Gemeinde diejenigen Personen bekannt zu machen, welche der Kirchenvorstand als besonders geeignet zum Amte der Kirchenvorsteher ansieht. Ueber diese Auswahl hat der Kirchenvorstand vorher zu berathen, und, wenn es nöthig ist, abzustimmen. Der dem Kirchenvorstande Vorsitzende Geistliche kann hierbei durch den in Nr. 4 bezeichneten, zur Leitung der Wahl beauftragten Geistlichen vertreten werden. Es ist gestattet, zwei bis dreimal so viel Personen in Vorschlag zu bringen, als Vorsteher zu wählen sind. Auch sind jedesmal die austretenden Vorsteher zu benennen, und als wieder wählbar zu bezeichnen, insofern ihrer Wählbarkeit nichts entgegensteht.
An diese Vorschläge sind die Wähler übrigens nicht gebunden.
3) Die Wahl erfolgt wo thunlich in der Kirche; sonst in dem von dem Vorsitzenden der Wahlcommission bestimmten Räume, mit Ausschluß von Wirthshäusern.
4) Geleitet wird die Wahl durch den Geistlichen, welcher den Vorsitz im Kirchenvorstande hat, oder durch einen anderen von Unserem Oberconsistorium dazu bestimmten Geistlichen, unter Zuziehung der Urkundspersonen. Der Geistliche und die Urkundspersonen bilden die Wahlcommission.
Bei der ersten Wahl sind die dermaligen unständigen Mitglieder der Kirchenvorstände als Urkundspersonen zuzuziehen. Bei künftigen Ergänzungswahlen sind, insofern (nach §. 7) die Zahl nicht geringer ist, wenigstens vier Mitglieder des Kirchenvorstandes durch das Loos als Urkundspersonen zu bestimmen. Dem Leiter der Wahl ist es überlassen, die Zahl der Urkundspersonen auf sechs zu erhöhen.