Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/565
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849 | |
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- für drei Tage ohne die Stimmzettel offen gelegt, und sofort, nebst den Stimmzetteln, an die Regierungscommission eingesendet.
13) Einwendungen gegen die Gültigkeit der Wahlhandlung oder gegen die Wählbarkeit der Gewählten müssen binnen 8 Tagen, nach beendigter Offenlegung, bei der Regierungscommission schriftlich vorgebracht werden.
14) Die Regierungscommission, in collegialischer Berathung, prüft die Wahlhandlung und ertheilt ihr, wenn kein Anstand obwaltet, oder ein etwa zu beseitigender Anstand entfernt worden ist, die Bestätigung, oder verwirft sie, wenn eine Ungültigkeit vorliegt, unter Anführung der Gründe.
15) Einwendungen gegen eine Bestätigung der Wahlhandlung können von denjenigen, welche diese angefochten hatten, Einwendungen gegen eine Verwerfung von jedem, der abgestimmt hat, und von den Gewählten erhoben werden, und sind binnen 8 Tagen, nach dem Tage der Bekanntmachung der Entscheidung, bei dem Oberconsistorium anzubringen, welches endlich entscheidet.
16) Sobald das Ergebniß der Wahl sichergestellt ist, wird der Gewählte durch den Vorsitzenden in den Kirchenvorstand eingeführt und mit Handtreue verpflichtet. Der Gemeinde wird die Einführung bei dem nächsten Gottesdienst bekannt gemacht.
17) Eine Instruction wird das Nähere über die Ausführung der Wahlen bestimmen.
18) Es bleibt vorbehalten, mit Rücksicht auf besondere, vorher zu ordnende, Verhältnisse den Zeitpunkt der ersten Wahl in einzelnen Gemeinden besonders zu bestimmen.
Der nach diesen Bestimmungen gebildete Vorstand wählt aus den unständigen Mitgliedern, auf die Dauer eines Jahres, eines aus, welches den Namen erster Vorsteher führt. Nach Ablauf des Jahres ist dieses Mitglied wieder wählbar.
Den Vorsitz im Kirchenvorstande führt der Geistliche und es steht ihm die Leitung der Verhandlungen und Geschäfte zu.
Sind mehrere Geistliche Mitglieder des Kirchenvorstandes, so führt der erste Geistliche den Vorsitz.
In Verhinderung des ersten Geistlichen geht der Vorsitz an den zweiten und in Verhinderung auch des zweiten Geistlichen an den dritten etc. Geistlichen über.
Dauernd angestellte Geistliche gehen vorübergehend angestellten Verwaltern einer Stelle hinsichtlich des Vorsitzes vor.
Kann kein Geistlicher, welchem der Vorsitz zukommt, weil er persönlich bei dem Gegenstande interessirt ist, an der Berathung Theil nehmen, so hat der erste Vorsteher den Vorsitz.
Der Kirchenvorstand wird durch den Vorsitzenden, so oft als es die Geschäfte erfordern, [GWR 1]
Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)
- ↑ Druckfehler in Textvorlage: erforder-