Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/569

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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Kirchenvorstand die Verwendung dann beschließen, wenn sich dieselbe, ohne Eröffnung neuer Einnahmsquellen und insbesondere ohne Angriff des Capitalvermögens, aus Ueberschüssen bestreiten läßt, welche dadurch entstanden sind, daß vorgesehene Einnahmen mehr, vorgesehene Ausgaben weniger betragen, als vorgesehen war. Nach Ablauf des Rechnungsjahrs sind jedoch diese Verwendungen vor der vorgesetzten Regierungscommission zu rechtfertigen und deren Genehmigung zur Verrechnung einzuholen.
Die Regierungscommission hat sich hinsichtlich der Ausgaben, für welche nichts vorgesehen war, wie seither, mit den Decanen zu benehmen.
Ist die Eröffnung neuer Einnahmsquellen erforderlich, so ist die Ausstellung eines Supplementärvoranschlags in den Formen, welche für den Hauptvoranschag bestimmt sind, erforderlich.

§. 35.

Eine ausnahmsweise Abhaltung der Versteigerungen durch den Regierungsbeamten soll nicht weiter stattfinden, wenn nicht etwa der Kirchenvorstand solches wünscht. Versteigerungen, deren Ergebniß dem Ueberschlag nicht gemäß ist, sind, ohne Zustimmung des Kirchenvorstandes, fernerhin nicht zu genehmigen.

§. 36.

Wenn für Unterstützungen und Nachlässe, unter Mitwirkung der oberen Kirchenbehörde, Credite eröffnet sind, so ist der Kirchenvorstand in deren Verwendung hinsichtlich des Betrags nicht weiter an eine Zustimmung der Behörden gebunden. Nach §. 34 bleibt demselben überlassen, zu bestimmen, bis zu welchem Betrage die ausführenden Mitglieder verfügen können.
Im Uebrigen bleibt die Verwendung von Unterstützungen zum Zwecke des Unterrichts und der Wohlthätigkeit den Anordnungen der Behörden) in deren Geschäftskreis diese gehören, unterworfen.

§. 37.

Auch wenn Bauarbeiten unter Leitung der Baubehörden vollzogen werden, gehört deren Vergebung unter Zuziehung des Baubeamten zu den Amtsbefugnissen des Kirchenvorstandes und es sind von demselben die Decreturen in derselben Weise zu ertheilen, wie §. 13. des Regulativs vom 17. September 1832 für bürgerliche Gemeinden vorschreibt. Hinsichtlich bereits begonnener Bauten ist nach den seitherigen Vorschriften zu verfahren.

§. 38.

Die obigen Bestimmungen sind auch auf kirchliche Stiftungen anwendbar, vorbehältlich etwaiger besonderer Verfügung über Abänderung der Einrichtung der für dieselbe bestehenden Verwaltungen.

§. 39.

Desgleichen bleibt hinsichtlich der für mehrere Gemeinden bestehenden kirchlichen Fonds die etwa nöthige besondere Entschließung vorbehalten.