Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/568

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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jedoch mit folgenden, eine größere Selbstständigkeit der Kirchenvorstände bezweckenden Aenderungen.

§. 30.

Die Anstellung, Entlassung oder Beibehaltung von Kirchenrechnern gegen den Antrag der Kirchenvorstände soll nur mit Genehmigung des Oberconsistoriums erfolgen, vorbehältlich des Recurses an das Ministerium des Innern.
Eine Erhöhung der Hebgebühren über 4 %, der gewöhnlichen und ½ % der außergewöhnlichen Einnahme soll nur mit Zustimmung des Decanatsausschusses (§. 41. 42) gegen den Antrag eines Kirchenvorstandes geschehen können.

§. 31.

Die Verfügung von Ausgaben zu Lasten der Kirchenfonds, gegen den Antrag des Kirchenvorstandes, soll, wenn dieser es verlangt, der Entscheidung des Decanatsausschusses (§. 41) unterworfen werden, insofern es sich nicht von rechtlichen Verpflichtungen, oder der Durchführung allgemeiner Vorschriften und Einrichtungen handelt. Dasselbe gilt von der Verwerfung vom Kirchenvorstande beschlossener Ausgaben, jedoch unbeschadet des für manche Ausgaben besonderer Art in den bestehenden Vorschriften vorbehaltenen Genehmigungsrechts.
Auch hinsichtlich der in den Budgets der laufenden Periode vorgesehenen Ausgaben kann die Entscheidung des Decanatsausschusses angerufen werden, wenn die Ausführung nicht bereits begonnen hat.

§. 32.

Die Voranschläge der Kirchenfonds sind 8 Tage lang zur Einsicht der Gemeindeglieder offen zu legen, ehe sie mit den etwaigen Bemerkungen der Gemeindeglieder an die vorgesetzte Behörde eingesendet werden.

§. 33.

Die Amtsbefugnisse, welche nach der seitherigen Einrichtung dem ständigen weltlichen Mitgliede obliegen, sind von dem ersten Vorsteher auszuüben.

§. 34.

Das Vorsitzende Mitglied des Kirchenvorstandes und der erste Vorsteher sind hinsichtlich der Decreturen, welche sie innerhalb der Bestimmungen des Voranschlags ertheilen, nicht gehalten, eine weitere Genehmigung der vorgesetzten Behörde einzuholen.
Zu Verwendungen aus Rubriken, in welchen nur im Allgemeinen, ohne Berechnung des speciellen Bedürfnisses, Credit eröffnet ist, und insbesondere aus dem Reservefonds ist die Zustimmung des Kirchenvorstandes dann erforderlich, wenn dieselben über 20 fl. betragen, insofern der Kirchenvorstand den verwaltenden Mitgliedern nicht einen größeren Betrag zur Verfügung stellen, oder den Betrag von 20 fl. aus besonderen Gründen für einzelne Rubriken einschränken will.
Ist für eine Ausgabe nichts oder nicht genügend vorgesehen, der Reservefonds erschöpft oder unzureichend, und Verschiebung auf die nächste Budgetperiode unangemessen, so kann der