Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/567
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849 | |
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des christlichen Lebens, der Zucht und Ehrbarkeit in der Gemeinde und guter Ordnung beim Gottesdienst zu. Mängel und Mißbräuche, welche dem kirchlichen Leben schaden, hat er wahrzunehmen und auf deren Abstellung hinzuwirken. Den unständigen Mitgliedern kommt es zu, hierin dem Geistlichen Beistand zu leisten.
Von sämmtlichen Gliedern des Kirchenvorstandes wird erwartet, daß sie mit gutem Beispiel christlichen Lebens der Gemeinde vorangehen, sich hierin und in treuer Amtsführung gegenseitig unterstützen, eintretenden Falls ermahnen, und, wo es Noth thut, sich an die nächste Vorgesetzte kirchliche Behörde wenden.
Die Thätigkeit des Kirchenvorstandes bei einzelnen kirchlichen Handlungen richtet sich nach den bestehenden Vorschriften und Gebräuchen. Es wird erwartet, daß die Kirchenvorstände bei der Feier der Confirmation in ihrer Eigenschaft als kirchliche Vertreter der Gemeinde erscheinen.
Außerdem hat der Uebertritt Erwachsener in die evangelische Kirche, wie seither, in Gegenwart des Kirchenvorstandes zu geschehen.
Bei Begutachtung von Gesuchen wegen Dispensation von dem für die Confirmation vorgeschriebenen Alter ist der Kirchenvorstand hinsichtlich der Familien- und Vermögensverhältnisse zu vernehmen.
Dem Kirchenvorstande steht es zu, diejenigen untergeordneten Diener der Kirche auf Widerruf zu ernennen, deren Amt keine besondere Vorbildung erfordert und nicht ständiges Nebenamt anderer Angestellten der Gemeinde, namentlich der Lehrer, ist. Die dermaligen, von der kirchlichen Behörde angestellten Diener dieser Art sollen, wenn sie auch auf Widerruf bestellt sind, doch nicht ohne dringende Gründe und nur mit Genehmigung der kirchlichen Behörde entfernt oder im Gehalt geschmälert werden können.
Hinsichtlich der Betheiligung der Kirchenvorstände bei der örtlichen Unterstützung der Armen bleibt besondere Bestimmung vorbehalten. Bis dahin bleibt es bei der bestehenden Einrichtung.
Ueber weitere Befugnisse der Kirchenvorstände in Bezug auf die Verwaltung des Kirchenvermögens bestimmt der zweite Abschnitt.
Von der Verwaltung des Kirchenvermögens.
§. 29.
Die Verwaltung des Kirchenvermögens wird nach den bestehenden Vorschriften, insbesondere nach der Verordnung vom 6. Juni 1832, die Verwaltung des Kirchenvermögens betreffend, fortgeführt,