Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/585
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849 | |
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Ueberschlagssumme ermäßigt, so liegt es diesem ob, sorgfältig zu erwägen, ob er mit dem ermässigten Betrage auszureichen vermag. Glaubt er dieses nicht zu können, so hat er der vorgesetzten Behörde seine Gründe darzulegen.
In gleicher Weise hat der ausführende Baubeamte, wenn die vorgesetzte Behörde hinsichtlich des Bauplans Abänderungen, Zusätze oder Einschränkungen beliebt, zu erwägen, ob dieselben den Verhältnissen und dem Zwecke entsprechen, und seine Anstände der vorgesetzten Behörde vorzulegen.
Er ist insbesondere dafür verantwortlich, daß die vorgesetzte Behörde durch ihn vollständige Kenntniß von allen zur Beurtheilung des Plans dienlichen localen Verhältnissen erhält.
Wird einem Beamten die Ausführung eines Bauwesens übertragen, worüber er den detaillirten Voranschlag nicht selbst aufgestellt hat, so hat derselbe den Voranschlag und Plan genau zu prüfen und, im Falle er mit der vorgesehenen Summe nicht auszulangen glaubt, oder überhaupt Unvollständigkeiten oder Zweckwidrigkeit des Projects wahrnimmt, vor dem Beginn der Arbeiten seiner Vorgesetzten Behörde hierüber Vorlage zu machen.
Ist zwischen der Ausstellung der Voranschläge und der Ausführung eines Bauwesens ein Zeitraum von einem Jahre verflossen, so soll gleichfalls eine Revision und respective Modification derselben durch den Localbeamten statt finden, und die Nothwendigkeit etwaiger Abänderungen bei der vorgesetzten Behörde geltend gemacht werden.
Werden die Vorschriften der Art. 5 und 6 von dem ausführenden Baubeamten nicht erfüllt, oder sind Plan und Voranschlag nach seinen Anträgen festgestellt worden, so bleibt er für deren Richtigkeit und Vollständigkeit verantwortlich. Nur wenn und insoweit seine Gegenvorstellungen unberücksichtigt geblieben sind, geht die Verantwortung auf die vorgesetzte Behörde über, welche solche zurückgewiesen hat, wodurch indessen in der Verantwortung des ausführenden Beamten für die Ausführung nichts geändert wird.
Bei Untersuchungen nach Maßgabe der Art. 3 und 4 sind die technischen Beamten und Behörden nur dann als frei von jedem Verschulden anzusehen, wenn die Mängel der Ausführung oder die Creditüberschreitungen durch Ereignisse veranlaßt wurden, welche bei Aufstellung der Voranschläge auch bei der größten Umsicht in Untersuchung und Prüfung der Verhältnisse nicht vorausgesehen werden konnten.
Es sind hierzu auch die Fälle zu rechnen, wo sich die Preise durch Einwirkung irgend welcher nicht vorherzusehender Umstände seit der Aufstellung der Voranschläge erweislich um ein relativ