Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/586
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849 | |
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Beträchtliches erhöht haben, oder wo wegen Nichteinhaltung der Verbindlichkeiten von Accordanten durch anderweite Vergebung größere Kosten entstehen.
Gleiche Rücksicht soll auch dann eintreten, wenn sich Schwierigkeiten bei der Ausführung darbieten, welche vorher zu erörtern nicht in der Befugniß oder Obliegenheit der betreffenden Beamten lag.
Dem ausführenden Techniker liegt es jedoch ob, in allen Fällen, wo sich eine Creditüberschreitung als unvermeidlich oder wahrscheinlich herausstellt, und sobald dies nur irgend von ihm erkannt wird, hiervon sogleich seiner vorgesetzten Behörde, unter gehöriger Begründung und möglichst genauer Angabe der Mehrkosten, Anzeige zu machen, widrigenfalls eine nachträgliche Entschuldigung nicht berücksichtigt und unnachsichtlich nach Maßgabe des Art. 4 gegen ihn vorgeschritten werden soll.
Die vorgesetzte Behörde hat in solchen Fällen dem ausführenden Baubeamten schleunigst und auch darüber Verfügung zugehen zu lassen, ob und inwieweit der Bau etwa zu suspendiren ist.
Machen während der Ausführung eines Bauwesens eintretende Verhältnisse irgend welcher Art wesentliche Abänderungen des Bauplans, Abweichungen von den Voranschlagsposten, Anwendung anderer als der vorgesehenen Materialien etc. unvermeidlich, wie dies z. B. bei größeren Reparaturen älterer Bauwerke vorkommt, so ist unter Einhaltung weiteren Vorschreitens, vorbehältlich der nöthigen Sicherungs-Maßregeln, von dem ausführenden Beamten der ihm vorgesetzten Behörde, namentlich auch in Bezug auf die Modification des Kostenpunkts ausführliche Vorlage zu machen, widrigenfalls derselbe gleichfalls haftbar bleibt.
Ueberdies ist der ausführende Baubeamte für fortwährende Aufmerksamkeit auf die Vollständigkeit und Richtigkeit des Voranschlags verantwortlich. Die sich hervorstellenden Mängel hat er schleunigst der vorgesetzten Behörde anzuzeigen und insbesondere sie auch dann, wenn durch sie Abänderungen an dem von ihm aufgestellten Voranschlag vorgenommen worden sind, auf noch nicht zur Sprache gebrachte Punkte, welche auf diese Abänderungen von Einfluß sind, aufmerksam zu machen. Die vorgesetzte Behörde hat auf erfolgte Anzeige schleunigst das Erforderliche zu verfügen.
Bei dem Bauwesen der Gemeinden, Kirchen und Stiftungen ist von den nach den Art. 7, 8 und 9 erforderlichen Aenderungen oder Ergänzungen des Voranschlags gleichzeitig von dem ausführenden Baubeamten auch der nächst vorgesetzten Verwaltungsbehörde Anzeige zu machen.