Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/599

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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Auch haben Seine Königliche Hoheit der Großherzog auf die deshalb von den Ständen gestellten Anträge befohlen, daß stets sorgfältig und strenge darauf geachtet werde, daß bei den Ausgaben für Diäten, Reisekosten und Remunerationen alle zulässigen Ersparnisse eintreten, und die jeweils bestehenden Credite eingehalten werden, insofern dieses bei außerordentlichen Verhältnissen hinsichtlich der Diäten und Reisekosten ohne Nachtheil für den Staat und die Staatsverwaltung irgend möglich ist. Die Diäten und Reisekosten sind bisher schon nur auf den Grund der bestehenden Verordnungen geprüft und zur Ausgabe decretirt worden; insoweit aber nach diesen in den darin bezeichneten besonders beschaffenen Fällen eine jedesmalige besondere Regulirung erforderlich ist, wird jede irgend vermeidbare Ausgabe ferngehalten werden.
Die auf die Verantwortlichkeit der Baubehörden bezüglichen Wünsche der Stände haben durch die in Nr. 71 des Regierungsblatts erschienene Verordnung vom 14. November d. J., die Verantwortlichkeit der Baubehörden betreffend, ihre Erledigung gefunden.

§. 35.

Die in der gemeinschaftlichen Adresse der Stände bezüglich der vorläufigen Uebersicht der Resultate der Finanzverwaltung in den Jahren 1845-1847 empfohlene Inbaunahme des Berstädter Braunkohlenlagers wird ohne Verzug stattfinden, sobald die Staatskasse, welche in Folge der Zeitereignisse in ganz außerordentlicher Weise in Anspruch genommen worden ist, im Stande seyn wird, den erforderlichen beträchtlichen Aufwand ohne Zurücksetzung unabweisbarer Ausgaben zu bestreiten.
Die Staatsregierung hat sich bis dahin eifrigst bemüht, die Hindernisse zu entfernen, welche der Ausführung des in Beziehung auf die Regulirung der Nidda und Nidder mit dem Kurfürstenthum Hessen abgeschlossenen Vertrags entgegenstehen, und es wird dieselbe fernerhin alle ihr zu Gebot stehenden Mittel anwenden, um diese Hindernisse durch weitere Verhandlungen zu beseitigen und die Ausführung dieser Regulirung soviel als nur immer möglich zu beschleunigen.

§. 86.

Mit Zufriedenheit haben des Großherzogs Königliche Hoheit ersehen, daß von den Ständen die Rechenschaftsablage der Militärverwaltung für die Finanzperiode von 1842-1844 für genügend und die Gesammtausgabe als von der Militärverwaltung gehörig nachgewiesen und gerechtfertigt erkannt worden ist. Der Antrag, daß Vergütungen wegen der regulirten höheren Holzpreise an streitbare Militärpersonen im Offiziersrange nicht mehr verabfolgt werden möchten, ist allerhöchsten Orts genehmigt und das deshalb Nöthige verfügt worden. Des Großherzogs Königliche Hoheit haben sich jedoch vorbehalten, über diesen Gegenstand den Ständen demnächst eine besondere Vorlage machen zu lassen.

§. 37.

Ebenso ist es Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzog erwünscht gewesen, daß auch die Nachweisungen über die Verwendung der besonderen Summen, nämlich