Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/601

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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Unteroffiziere und Soldaten, welcher die Folgen eines Ausmarsches für die meist nur wenig bemittelten Familien der verheiratheten Unteroffiziere und Soldaten thunlichst zu mildern beabsichtigt, ihre Genehmigung ertheilt haben. Der Vollzug ist befohlen worden.

§. 41.

Die Berittenmachung der Subalternoffiziere der Artillerie und Pionniercompapnie und der Bataillonsadjutanten der Infanterie ist in der mit den Ständen vereinbarten Weise vollzogen, und mit Rücksicht auf die Zeitverhältnisse eine Aenderung darin nicht angeordnet worden.

§. 42.

Was die Abänderung des Personen- und Besoldungsetats des Kriegsministeriums betrifft, so ist die vorgeschlagene Verwendung des Oberauditeurs im Kriegsministerium vollzogen worden, jedoch nur mit der von den Ständen beantragten Beschränkung, daß der Oberauditeur an den Berathungen und Beschlüssen des Kriegsministeriums über einzelne Militärjustizgegenstände und darauf bezüglichen Gnadensachen keinen Antheil nimmt.
Hierdurch haben die ständischen Anträge wegen vollständiger Beschäftigung des Oberauditeurs und wegen demnächstiger Minderung des mit dieser Stelle verbundenen Gehalts ihre Erledigung gefunden. Da nun auch die weiter vorgeschlagene veränderte Einrichtung bei der 1. und 3. Section des Kriegsministeriums in’s Leben getreten, und nachdem der aus der Etatssumme des Kriegsministeriums vorübergehend bestrittene, den Oberstengehalt übersteigende Betrag des Gehalts eines Generalmajors inzwischen wieder weggefallen ist, so ist die vorgeschlagene Minderung der gedachten Etatssumme vollständig bewerkstelligt, und von Sr. Königlichen Hoheit dem Großherzoge daher diese Minderung des Etats um jährlich 2800 fl. als eine bleibende festgesetzt worden, obgleich kein bestimmter ständischer Beschluß darüber gefaßt worden ist.
Eine weitere Minderung des Personenbestands des Kriegsministeriums ist nach dem Umfange der Geschäfte desselben nicht ausführbar.
Was den Vorstand des Kriegsministeriums betrifft, so ist der Gehalt desselben bisher immer unter der Größe des mit den Ständen vereinbarten Etats geblieben, und es wird möglichst Bedacht genommen werden, daß dieß auch in Zukunft der Fall sey. Die Amtsbenennung des Vorstandes aber hat auf die Größe des Gehalts keinen Einfluß.
Ueber den Antrag, das Kriegsrechnungswesen an die Rechnungslammer zu verweisen, sind nähere Verhandlungen gepflogen worden, und wird der Erfolg demnächst den Ständen mitgetheilt werden.

§. 43.

Das Finanzgesetz vom 7. October 1845 ist durch die Bekanntmachung vom 18. December 1847 mit erfolgter ständischer Zustimmung auf die ersten sechs Monate des Jahres 1848 und durch die von den Ständen angenommenen am 30. Juni 1848 und 25. December 1848 verkündigten Gesetze auf die letzten sechs Monate des Jahres 1848 und die ersten sechs Monate