Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/211

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
<<<Vorherige Seite
[210]
Nächste Seite>>>
[212]
Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.


No. 20.

Anmeldung enthält. Dieses Verzeichniß wird, wenn es nicht früher eingefordert wird, am Schlusse des Jahres an das Kriegsministerium eingeschickt.

§. 39.

Wenn sich ein Nichtsexcapitulant bei der Regierungsbehörde zum Einstehen meldet, so trägt ihn dieselbe vorläufig blos in das nach §. 38 zu führende Verzeichniß ein und gibt ihm einen Anmeldungsschein in einer dem Muster 6 ähnlichen Form.

§. 40.

Im Fall später das Kriegsministerium verfügt, daß hinsichtlich aller Angemeldeten oder eines Theils derselben das Prüfungsverfahren stattfinden solle, so leitet die Regierungsbehörde - nachdem die Anmeldungsprotocolle in ähnlicher Form wie Muster 5 aufgenommen worden - das gedachte Verfahren nach §. 27 a bis f ein und sendet, wenn die Protocolle hiernach erledigt sind, dieselben sofort an das Kriegsministerium ein, welches über die Annahme oder Abweisung der Einzelnen verfügt und den angenommenen die Annahmsurkunden ertheilt.

III. Gemeinschaftliche Bestimmungen in Bezug auf Excapitulanten und Nichtexcapitulanten.
§. 41.

Die sämmtlichen Civil- und Militärbehörden, welche sich über das Betragen etc. eines Mannes geäußert haben, sind streng verpflichtet, auf das weitere Betragen desselben bis zur nächsten Truppenergänzung ein wachsames Auge zu halten und jede nachtheilige Veränderung, welche, wenn sie schon vor ihrer erwähnten Aeußerung vorgelegen hätte, sie abgehalten haben würde, diese Aeußerung zu thun, dem Kriegsministerium alsbald anzuzeigen.

§. 42.

Bei der körperlichen Untersuchung derjenigen, welche einstehen wollen, müssen die Aerzte mit der größten Umsicht und Sorgfalt zu Werke gehen und keinen Mann für vollkommen tauglich erklären, bei welchem in dieser Hinsicht die mindeste Bedenklichkeit vorliegt, oder bei welchem sich Spuren eines verborgenen, äußerlich nicht erkennbaren Fehlers oder Gebrechens, oder auch nur Anlagen zu einem körperlichen Uebel finden, dessen weitere Ausbildung im Laufe der Dienstzeit eine Untauglichkeit herbeiführen könnte. Sind dergleichen Anstände vorhanden, so hat der Arzt dieselben auf dem Anmeldungsprotocoll zu bemerken, ohne die Untauglichkeit bestimmt auszusprechen. Auch ist Jeder, der einstehen will, durch den untersuchenden Arzt zu befragen, ob es irgend einen körperlichen Fehler habe oder früher gehabt habe, und zwar unter der Bemerkung, daß er, wenn er einen Fehler verschweige, bei späterer Entdeckung desselben keinerlei Anspruch auf Einstandsgebühr oder sonstige Vergütung habe. So oft der Untersuchte einen Fehler angibt, muß dieß in der Bescheinigung über den ärztlichen Befund angeführt und zugleich bemerkt werden, ob sich die Angabe durch die Untersuchung bestätigt hat oder nicht.