Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/212
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851 | |
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No. 20.
Hinsichtlich der im Dienste anwesenden Unteroffiziere und Soldaten, welche einstehen wollen, haben die untersuchenden Militärärzte ihrem Befund die Bemerkung beizufügen, ob und an welchen Krankheiten dieselben seit Jahresfrist behandelt worden sind.
Wenn die Reihenfolge in den verschiedenen Klassen von Einstehern festgesetzt ist, so läßt das Kriegsministerium eine nach den Nummern dieser Reihenfolge eingerichtete Hauptliste der angenommenen Einsteher aufstellen, nach welcher die Abgabe zum Dienste erfolgt.
Nach Art. 14 des Gesetzes vom 14. Juli 1851 werden zuerst die mit Einsteherpatent versehenen Excapitulanten, nach derer Erschöpfung die nichtpatentisirten, - und wenn durch die Excapitulanten das Bedürfniß nicht gedeckt ist, die Nichtexcapitulanten verwendet.
Wenn in einer dieser drei Klassen nicht alle verwendet werden können, so gibt die frühere Anmeldung den Vorzug. Hinsichtlich derjenigen, welche sich bei verschiedenen Behörden an einem und demselben Tage angemeldet haben, wird die Reihenfolge durch das Loos festgesetzt; diese Verloosung wird bei dem Kriegsministerium ohne Anwesenheit der betreffenden Leute vorgenommen.
Wenn das Kriegsministerium von den Provinzialbehörden die Listen über die auf das Contingent abgegebenen Militärpflichtigen erhalten hat, so theilt es für diejenigen derselben, welche die Vertretungssumme bezahlt haben, eben so viele Einsteher den Regimentern und Corps zu, um mit dem Tage der Truppenergänzung ihre Dienstzeit zu beginnen.
Sämmtliche zugetheilte Einsteher werden zur Zeit ihres Eintritts in den Dienst (1. April) von den Aerzten der Regimenter und Corps nochmals untersucht. Ausgenommen hiervon sind blos die mit Patent versehenen Excapitulanten, welche seit der ersten Untersuchung (§. 30) beständig zu Dienst waren, vorausgesetzt jedoch, daß bei ihnen nicht besondere Umstände eingetreten sind, welche ihre fortwährende Tauglichkeit als zweifelhaft erscheinen lassen.
Hinsichtlich derjenigen, welche nicht für vollkommen tauglich erkannt werden, ist auf folgende Weise zu verfahren:
- 1) Diejenigen, welche für völlig untauglich oder relativ tauglich erkannt werden, so wie diejenigen, über deren Tauglichkeit Zweifel oder Anstände bestehen, sind - in so ferne sie nicht gegen den Ausspruch der Aerzte reclamiren - alsbald ohne Zahlung eines Handgeldes wieder zu entlassen, nachdem ihnen auf Rechnung der Einstandskasse ein doppeltes Marschgeld und eine Vergütung von 24 kr. für eintägigen Aufenthalt in der Garnison verabfolgt worden.
- 2) Solche, welche gegen die Beanstandung ihrer Tauglichkeit Reclamation erheben, werden zur weiteren Untersuchung an die Militär-Medicinalcommission verwiesen. Spricht