Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/213

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu
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No. 20.

sich diese für die Untauglichkeit aus, so bemerkt sie dieß unter die Befundscheine der Regiments- und Corpsärzte und sendet dieselben mit den Leuten dem Regiments- oder Corpscommando zurück, welches die Leute sofort entläßt. Spricht sie sich aber für die Tauglichkeit aus, so sendet sie die Befundscheine an das Kriegsministerium ein, welches die weitere Verfügung erläßt.
3) Diejenigen, welche an einem heilbaren Uebel leiden, welches voraussichtlich innerhalb 15 Tagen gehoben sein wird, werden vorläufig im Dienste behalten und nur dann entlassen, wenn nach 15 Tagen ihre Dienstfähigkeit niht hergestellt ist; - sind sie jedoch einer Waffengattung zugetheilt, bei welcher die Einübung erst später beginnt, so werden sie vor der Hand wieder in Urlaub geschickt und erst dann entlassen, wenn sie auch bei ihrem Eintreffen zur Einübung, wo sie nochmals ärztlich untersucht werden müssen, noch nicht dienstfähig sind.

In den Fällen 2 und 3 erhalten die vorläufig zu Dienst bleibenden Leute bis zur endlichen Entscheidung Sold und Verpflegung, aber keine Montirung; im Fall ihre Entlassung verfügt wird, ist ihnen das doppelte Marschgeld auf Rechnung der Einstandskasse zu vergüten.

Die Entlassung der Einsteher in Folge der vorstehenden Bestimmungen erfolgt durch Scheine nach Muster 9 oder, wenn sie noch dienende Excapitulanten sind, durch förmliche Abschiede. - Die ärztlichen Befundscheine über die Entlassenen werden alsbald an das Kriegsministerium berichtlich eingeschhickt.

§. 47.

Nach dem Art. 22 des Gesetzes wird die Annahme derjenigen Einsteher zurückgenommen, bei welchem sich erst nach ihrem Eintritt in den Dienst ergibt, daß sie wegen eines schon vorher vorhanden gewesenen Fehlers untauglich sind. Es ist deßhalb,

1) wenn sich bei einem Einsteher im Laufe des ersten Jahres seiner Dienstzeit ein (nicht offenbar neu entstandenes) Uebel zeigt, welches seine Dienstuntauglichkeit zur Folge haben könnte, sogleich möglichst zu erforschen, ob das Uebel oder die Anlage dazu schon vor dem Anfang seiner Dienstzeit vorhanden war. Ergibt sich aus den Angaben des Einstehers, aus den Aeußerungen der Aerzte, aus den bei dem betreffenden Bürgermeister eingezogenen Erkundigungen etc., daß das Uebel oder die Anlage dazu unzweifelhaft oder wahrscheinlich schon vorher vorhanden war, so ist alsbald unter Beischluß der einschlägigen Actenstücke an das Kriegsministerium zu berichten.
2) Wenn ein Einsteher im ersten Jahre seiner Dienstzeit für ganz oder temporär oder zweifelhaft untauglich oder für relativ tauglich erklärt wird, so ist, ohne daß er vorerst beabschiedet oder beurlaubt wird, zur weiteren Verfügung an das Kriegsministerium zu berichten. Die Compagnieen haben sich dann in ihren Berichten und die Aerzte in ihren Befundscheinen genau darüber zu äußern, ob ihren Beobachtungen zufolge das Uebel erst seit dem Anfang der Dienstzeit des Einstehers entstanden sei.