Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/236

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
<<<Vorherige Seite
[235]
Nächste Seite>>>
[237]
Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.


Wegen Überbreite der Tabelle bitte zwecks Darstellung derselben nach unten scrollen.



No. 22.

Besonderer Tarif.
zur Erhebung der Rheinzölle auf der Rheinstrecke von der Lauter bis Emmerich von denjenigen Gütern, welche unter der Flagge eines deutschen Rheinuferstaates oder unter einer anderen, den Flaggen der deutschen Rheinuferstaaten gleichgestellten Flagge verschifft werden.
O
r
d.
-
N
r
.
Für die Rheinstrecke
Bei der Fahrt
von
bis
abwärts an
der Zollstrecke zu
Erhebungs-
satz
aufwärts an
der Zollstrecke zu
Erhebungs-
satz
cent.
mill.
cent.
mill.
A. Von allen Gütern, welche der ganzen Gebühr unterliegen.
1 der Lauter Neuburg Neuburg - 23 Neuburg - 35
2 Neuburg Mannheim Neuburg 11 76 Mannheim 17 68
3 Mannheim Mainz Mannheim 16 67 Mainz 17 50
4 Mainz Caub Mainz 10 - Caub 10 02
5 Caub Coblenz Caub 6 83 Coblenz 8 12
6 Coblenz Andernach Coblenz 2 23 Andernach 3 35
7 Andernach Linz Andernach 1 76 Linz 2 63
8 Linz Cöln Linz 6 02 Cöln 9 06
9 Cöln Düsseldorf Cöln 5 82 Düsseldorf 8 75
10 Düsseldorf Ruhrort Düsseldorf 3 76 Ruhrort 5 65
11 Ruhrort Wesel Ruhrort 3 52 Wesel 5 30
12 Wesel zur niederländisch-
preußischen Grenze
bei Schenkenschanz
Wesel 5 37 Emmerich 8 07
B. Von den Gütern zur ganzen Gebühr, welche den Rhein verlassen und in
die Lahn einlaufen.
13 Caub zur Lahn Caub 6 08 - - -
14 der Lahn Coblenz - Coblenz 1 03
C. Ausnahmen.

Diejenigen Artikel, welche nach dem conventionsmäßigen Rheinzolltarife mit einer geringeren Gebühr belegt sind, werden auch fernerhin nur von dieser geringeren, jedoch fortwährend nach den conventionsmäßigen Tarifsätzen zu bemessenden Gebühr betroffen. Es treten aber diesen Ausnahme-Classen, wenn die Verschiffung unter der Flagge eines deutschen Rheinuferstaates oder unter einer anderen gleichgestellten Flagge Statt findet, folgende Artikel hinzu:

a. der Classe zur Viertelgebühr:

Kreuzbeeren, Quercitron, Saflor, Aloe, Galläpfel, Sumach, Farbehölzer in Blöcken, Weinstein, Salpeter;

b. der Classe zur Zwanzigstelgebühr.

Heringe.