Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/256
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
No. 25.
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851 | |
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß: AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ Alphabetisches Namensregister: ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ | |
<<<Vorherige Seite [255] |
Nächste Seite>>> [257] |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: korrigiert | |
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
|
- vereine noch nicht gehörigen übrigen deutschen Ländern (Braunschweig, Lauenburg, Luxemburg nebst Limburg und Oldenburg) bei den bisherigen Bestimmungen zu verbleiben hat.
- 2) Die Brief-Portotaxe für die Vereinscorrespondenz wird nach der geraden Entfernung vom Aufgabe- bis zum Bestimmungsorte ohne Rücksicht auf die Landesgrenzen bemessen und beträgt:
a) | wenn die Bezahlung des Porto bei der Aufgabe geschieht | bis 10 geogr. Meilen einschl. | 3 | kr. |
über 10 bis 20 geogr. Meilen einschließlich | 6 | " | ||
" 20 geogr. Meilen | 9 | " | ||
b) | wenn das Porto bei der Abgabe vom Empfänger zu bezahlen ist | bis 10 geographische Meilen einschließlich | 6 | kr. |
über 10 bis 20 geogr. Meilen einschließlich | 9 | " | ||
" 20 geogr. Meilen | 12 | " |
- im 24 1/2 fl. Fuße (rheinisch) für den einfachen Brief.
- Diese Sätze sind, obgleich die Hansestädte zum Fürstlich Thurn und Taxisschen Postgebiete gehören, ausnahmsweise auch bei der Correspondenz nach und aus Bremen und Hamburg in Anwendung zu bringen, während bei derjenigen nach und aus Lübeck das Porto, ohne Unterschied ob frankiert abgehend oder unfrankiert ankommend, nach dem Satze von 12 Kreuzern zu bezahlen ist.
- Dem Preußischen Postgebiete gegenüber sind, soweit bisher zwischen den beiderseitigen Grenzorten Taxen unter 1 SGr. bestanden haben, diese bis auf Weiteres beibehalten worden.
- Das, für den Durchgang von Briefpostsendungen über fremde (Nichtvereins-) Postgebiete zu entrichtende Transitporto kann dem Vereinsporto zugeschlagen werden.
- 3) Einfach ist ein Brief bis zum Gewichte von 1 Hessischen Loth einschließlich.
- Bei schwereren Briefen steigt das Porto für jedes Loth um den einfachen Satz, wonach
- über 1 bis 2 Loth einschließlich zweifaches
- über 2 bis 3 Loth einschließlich dreifaches
- über 3 bis 4 Loth einschließlich vierfaches
- Porto u. s. w. zur Erhebung kommt.
- 4) Nach welchen Postorten im Vereinsgebiete die Portosätze für den einfachen Brief 3 und 6 Kreuzer in Frankofällen betragen, ist aus den öffentlichen Anschlägen an den betreffenden Postanstalten zu ersehen. Nach allen in diesen Anschlägen nicht enthaltenen Postorten beträgt der einfache Portosatz 9 Kreuzer.
- 5) Für gedruckte Sachen unter Kreuz- und Streifband, welche außer der Adresse, dem Datum und der Namensunterschrift, oder bei Correcturbogen, außer der Correctur nichts Geschriebenes enthalten dürfen und bei der Aufgabe zu frankiren sind, ist ohne Unterschied der Entfernung das Porto nach dem gleichmäßigen Satze von 1 Kreuzer und dem nämlichen Progressionsgesetze, wie es oben unter 3 angegeben ist, zu entrichten.