Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/257

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu
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No. 25.
Unfrankirte Kreuzbandsendungen, sowie Kreuzbandsendungen überhaupt, bei welchen nicht alle Vorbedingungen der Portoermäßigung erfüllt sind, unterliegen der vollen Brieftaxe. Sendungen von Drucksachen unter Kreuzband, welche über 4 Loth wiegen, gehören zur Fahrpost und werden mit der Fahrposttaxe belegt.
6) Für Briefe mit Waarenproben oder Mustern, wenn diese letzteren den Briefen auf eine haltbare Weise angeheftet und so verpackt sind, daß die Beschränkung des Inhalts auf diese Gegenstände leicht ersehen werden kann, wird bis zum Gewichte von 2 Loth einschließlich der einfache Briefportosatz nach der Entfernung und für je weitere 2 Loth ihres Gewichts der Betrag des einfachen Portosatzes mehr erhoben.
Der beigegebene Brief darf, wenn die Portoermäßigung eintreten soll, nur einfach seyn, ist aber behufs der Austarirung der Sendung mit der Probe oder dem Muster zusammen zu wiegen.
Bei unfrankirten Waarenproben und Mustern werden die oben unter 2 b angegebenen Portosätze für Sendungen bis 2 Loth einschließlich und bei schwereren Sendungen für je 2 Loth weiter zur Anwendung gebracht.
Dergleichen Sendungen werden nur bis zu einem Gewichte von 16 Loth einschließlich als Briefpostsendungen nach den vorstehenden Bestimmungen behandelt.
7) Recommandirte Briefe müssen bei der Aufgabe bezahlt und stets am Schalter aufgegeben werden. Außer dem Porto nach Maßgabe des Gewichts und der Entfernung ist dafür eine Recommandationsgebühr von 6 Kreuzern vom Aufgeber zu bezahlen.
Wenn der Absender die Beibringung einer Empfangsbescheinigung von dem Adressaten (Retour-Recepisse) ausdrücklich verlangt, so wird dafür bei der Absendung eine weitere Gebühr von 6 Kreuzern erhoben.
Finden sich Briefe mit den Worten "Recommandirt," "Empfohlen," "Chargé" und dergleichen versehen in der Brieflade vor, so werden dieselben zwar abgesandt, aber nicht als recommandirt behandelt.
8) Außer den vorstehend aufgeführten Taxen werden für Vereinsbriefpostsendungen nur noch die üblichen Bestellgebühren, sowie etwa darauf haftende oder erwachsende Auslagen erhoben.
9) Die Frankirung der Briefpostsendungen kann bei den Gr. Poststellen vorerst nur durch Baarzahlung geschehen. Ueber die Anwendung von Freimarken wird eine besondere Bekanntmachung erfolgen.
Für Briefe aus anderen Postvereinsgebieten mit Freimarken von nicht zureichendem Betrage wird das Ergänzungsporto mit dem für unfrankirte Briefe festgesetzten Zuschlage von 3 Kreuzern per Loth vom Empfänger erhoben.
10) Briefe und Briefschaften gehören bis 4 Loth einschließlichunbedingt, über 4 Loth aber nur alsdann zur Briefpost, wenn auf der Adresse bemerkt ist, daß die Beförderung