Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/337

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu
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No. 30.
1) 50 Procent, wenn er sich von dem Zeitpunkte an, in welchem eine Concurrenz eingetreten ist, rückwärts gerechnet, bereits 20 Jahre und länger,
2) 75 Procent, wenn er sich von diesem Zeitpunkte an, rückwärts gerechnet, bereits länger als 10 Jahre,
3) 100 Procent, wenn er sich von diesem Zeitpunkte an, rückwärts gerechnet, 10 Jahre und weniger im Besitze der Berechtigung befunden hat.
Art. 4.

Ist die Berechtigung nicht gegen eine Geldsumme erworben, oder bei der Erwerbung nicht, oder nicht für sich allein in Geld angeschlagen worden, so ist, wenn gütliche Vereinigung nicht zu erzielen ist, ihr Geldwerth durch Abschätzung zu ermitteln.
Die Abschätzung hat sich, wenn die Erwerbung durch Tausch stattgefunden hat, auf den tauschweise dafür hingegebenen Gegenstand zu richten.
Ist die Berechtigung bei der Erwerbung in einer Summe mit andern Gegenständen angeschlagen worden, so sind diese abzuschätzen. Als Entschädigung für die entzogene Berechtigung ist sodann der Unterschied jenes gemeinsamen Anschlags und des Schätzungswerths der mit der Berechtigung zugleich angeschlagenen Gegenstände anzusehen. Erreicht oder übersteigt deren Schätzungswerth die gemeinsame Anschlagssumme, so kann eine Entschädigung nicht in Anspruch genommen werden.
Bei den Abschätzungen ist der Zustand und Werth zur Zeit des Erwerbs zu berücksichtigen.

Art. 5.

Wenn es sich um die Berechtigung einer Gemeinde handelt, welche diese theils innerhalb ihrer Gemarkung, theils außerhalb derselben auszuüben hatte, und bei deren Erwerbung diese verschiedenen Bestandtheile derselben nicht besonders angeschlagen worden sind, so ist das Verhältniß des Werths der Berechtigung innerhalb der Gemarkung zu dem Werth derselben außerhalb der letzteren durch Abschätzung zu ermitteln, und sodann nach diesem Verhältnisse zu bestimmen, welcher Theil des für die Erwerbung der Berechtigung Hingegebenen als der Ausübung derselben außerhalb der Gemarkung entsprechend anzusehen ist.

Art. 6.

Die Vertretung der Interessen des Centralfiscus wird der Ober-Steuer-Direction unter der Leitung Unseres Ministeriums des Innern übertragen.

Art. 7.

Die Leitung der Verhandlungen und die Entscheidung über die zu gewährende Entschädigung steht dem Administrativ-Justiz-Hof zu, vorbehaltlich des Recurses an den Staatsrath.

Art. 8.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der in dem Artikel 3 des Ge-