Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/338
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851 | |
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setzes vom 30. Juli 1848 anberaumten Frist kann von dem Administrativ-Justiz-Hof dann ertheilt werden, wenn die Versäumniß von dem Berechtigten nicht verschuldet ist.
Das Gesuch um Wiedereinsetzung muß binnen 3 Monaten von dem Tage an, mit welchem gegenwärtiges Gesetz in Kraft tritt, bei dem Administrativ-Justiz-Hof übergeben werden, widrigenfalls dasselbe nicht zu berücksichtigen ist.
Nach Ablauf der im Absatz 2 erwähnten Frist findet Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter keinen Umständen statt.
Insoweit den Berechtigten aus deren Anmeldung bereits eine vorläufig abweisende Verfügung von Unserem Ministerium des Innern zugegangen ist, hat der Administrativ-Justiz-Hof ein weiteres Verfahren nur dann einzuleiten, wenn binnen einer Frist von 3 Monaten von dem Tage an, wo dieses Gesetz in Kraft tritt, bei ihm darum nachgesucht wird. Mit dem Ablauf dieser Frist tritt die ergangene abweisende Verfügung in Rechtskraft.
Der Administrativ-Justiz-Hof wird sich, ehe ein förmliches processualisches Verfahren eingeleitet wird, thunlichst bemühen, durch sachgemäße Vernehmung der Betheiligten, Einziehung amtlicher Nachrichten und Beibringung der bezüglichen urkundlichen Belege, alle auf die Sache einflußreichen Punkte zu ermitteln. Namentlich ist bei diesem Verfahren darauf Rücksicht zu nehmen:
- 1) ob das behauptete Recht ein durch das Gesetz vom 30. Juli 1848 aufgehobenes ist und ob nach den Bestimmungen jenes und des gegenwärtigen Gesetzes alsbald oder eventuell (Art. 1) Entschädigung für das verlorene Privileg in Anspruch genommen werden kann?
- 2) ob das behauptete Recht erwiesen ist und ob die aufgetretenen Personen als zu demselben legitimirt erscheinen?
- 3) auf den Betrag des für den Erwerb des Privilegs Hingegebenen und die genaue Bezeichnung der abzuschätzenden Gegenstände, wobei es den Betheiligten überlassen ist, zugleich sich über den Anschlagswerth zu äußern.
Ueber das Ergebniß dieser Verhandlungen (Art. 10) hat der Administrativ-Justiz-Hof der Ober-Steuer-Direction Mittheilung zu machen, welche eine von dem Ermessen des Administrativ-Justiz-Hofs abhängige Vervollständigung derselben veranlassen kann.
Ergiebt sich nach der hierauf erfolgenden Erklärung der Ober-Steuer-Direction eine Uebereinstimmung derselben mit den ehemaligen Berechtigten hinsichtlich der Entschädigung oder eines Theils derselben, oder der Vorfragen, so ist hiernach entweder die Entschädigung festzustellen, oder das weiter einzuleitende Verfahren zu bestimmen.
Erfolgt die Erklärung der Ober-Steuer-Direction auf die ihr gemachte Mittheilung nicht binnen acht Wochen, so ist auf Antrag des Berechtigten das Prozeßverfahren einzuleiten.