Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/357
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851 | |
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Stimmen gibt die des Vorsitzenden den Ausschlag. Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist die Anwesenheit von wenigstens fünf Mitgliedern, einschließlich des Vorsitzenden, erforderlich. Ueber die Verhandlungen des Verwaltungsrathes wird ein Protokoll aufgenommen und von dem Vorsitzenden und dem Director unterzeichnet.
Der Verwaltungsrath überwacht und läßt durch seine Mitglieder überwachen alle Geschäfte und Angelegenheiten der Gesellschaft. Derselbe ernennt den Director und auf dessen Vorschlag die Agenten und Angestellten der Gesellschaft, und regulirt deren Gehalte und Vergütungen, indem ihm zugleich die Befugniß zusteht, eine jede dieser Ernennungen zu jeder Zeit zu widerrufen. Die Instructionen des Directors, der übrigen Angestellten und der Agenten, sowie die allgemeinen Bedingungen der Versicherungs-Contrakte und die Prämientarife werden von dem Verwaltnngsrathe beschlossen und festgesetzt. Derselbe bestimmt die Anlegung der disponiblen Fonds und die allgemeinen und besonderen Verwaltungsausgaben. So wie es dem Verwaltungsrath überlassen bleibt, die Ueberwachung einzelner Geschäftsbranchen durch seine Mitglieder zu bewirken, so hat er insbesondere für sichere Aufbewahrung der Gelder, Wechsel, Capitalbriefe und sonstiger werthvoller Gegenstände gehörige Sorge zu tragen.
Der Director des deutschen Phönix wird von dem Verwaltungsrathe ernannt und hat eine Dienst-Caution zu leisten, worüber die näheren Bestimmungen diesem vorbehalten bleiben. Der Director wohnt den Berathungen des Verwaltungsrathes bei und besorgt die Geschäfte der Gesellschaft nach den Beschlüssen, allgemeinen Instructionen und besonderen Anordnungen des Verwaltungsraths. Er leitet insbesondere die Büreau-Arbeiten, und legt dem Verwaltungsrathe die Regulirung der Verluste und Entschädigungen, welche der Gesellschaft zur Last fallen, vor, sowie er auch am Schlusse eines jeden Monats eine Uebersicht des Geschäftsstandes zu liefern hat.
Der Director contrasignirt die von dem Präsidenten zu unterzeichnenden Erlasse und Ausfertigungen des Verwaltungsrathes, und unterzeichnet alle Schreiben, Verträge, Vollmachten, Indossamente und sonstige Geschäftsurkunden; jedoch muß seiner Unterschrift überall das Visa eines oder des andern hierzu bestimmten Mitgliedes des Verwaltungsrathes beigefügt seyn, ohne welches Visa keine der obengedachten Urkunden als gültig und vollziehbar zu betrachten ist.
So lange der Verwaltungsrath nach seinem Ermessen die Stelle eines Directors unbesetzt läßt, oder wenn der ernannte Director verhindert ist, zu fungiren, wird dessen Amt von einem oder mehreren Mitgliedern des Verwaltungsrathes, welche dieser dazu erwählt, oder durch einen der oberen Angestellten in Auftrag des Verwaltungsrathes versehen.
Durch einen mit einer Mehrheit von zehn Stimmen gefaßten Beschluß des Verwaltungsrathes kann jederzeit die Ernennung des Directors widerrufen werden, und es soll in dem mit ihm abzuschließenden Contract hierauf ausdrücklich Bezug genommen werden.
Die Gesammtheit der Actionäre wird durch deren Generalversammlung vertreten.