Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/267

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 22.


§. 46.

Für diejenigen Tagebuchsposten, welche Belege betreffen, die dem Obereinnehmer zuzurechnen sind, hat der Districtssteuereinnehmer für jedes Jahr in dem Handbuch, als Anhang, eine besondere Rubrik unter der Aufschrift "Zurechnungsregister" zu eröffnen und hierunter jene Posten unter fortlaufenden Artikel-Nummern zu übertragen.

§. 47.

Unmittelbar vor jeder Ablieferung an den Obereinnehmer sind die in dem Zurechnungsregister enthaltenen Beträge der noch nicht abgelieferten Ausgabebelege zu summiren und ist hiervon der Betrag der jetzt abzuliefernden und in das allgemeine Tagebuch nach Vorschrift des §. 29 vor der Linie vorzutragenden Belege abzuziehen.
Der hierbei etwa verbleibende Rest ist durch Beschreibung der einzelnen Ausgabebeträge in dem Zurechnungsregister vor der Linie zu zergliedern.

§. 48.

Für diejenigen Tagebuchsposten, welche ersetzt werdende Vorlagen oder Einnahmen betreffen, die nicht an den Obereinnehmer abzuliefern, sondern von dem Districtssteuereinnehmer in der ihm angegebenen Weise zu verwenden sind, wie z.B. die Mahngebühren und Beitreibungskosten, hat derselbe in dem Handbuche, unter den hierzu geeigneten Aufschriften, Rubriken zu eröffnen und hierunter jene Posten zu übertragen.

§. 49.

Sind aus dem allgemeinen Tagebuche alle Einnahmen und Ausgaben in die betreffenden Handbücher gehörig übertragen, dann müssen auch beiderlei Bücher in Beziehung auf die Kasse genau übereinstimmen.
Werden sämmtliche zur Zeit offene Rubriken der Handbücher abgeschlossen, indem man von jedem Jahr und von jeder Rubrik die Abstattungen in Einnahme und Ausgabe addirt und mit der Gesammtsumme der Einnahmen die der Ausgaben vergleicht, so muß der Unterschied hiervon der Differenz zwischen Einnahme und Ausgabe des allgemeinen Tagebuchs, also auch dem baaren Kassevorrathe gleich sein.
Stimmen beide Unterschiede nicht überein, dann besteht ein Fehler, der durch wiederholtes Addiren und Summiren nöthigenfalls durch nochmaliges Vergleichen der Ueberträge aus dem allgemeinen Tagebuche in die Handbücher aufgesucht werden muß. Liegt derselbe in den Handbüchern, so muß er wie jeder andere irrige Eintrag berichtigt werden. (§. 52) Damit durch das öftere Einschreiben von Summen in die Handbücher diese nicht verunstaltet werden, so sind unmittelbar vor jeder Ablieferung an den Obereinnehmer nicht die Handbücher selbst, sondern die Hülfsbücher (§. 33) nachdem die Einträge in diesen mit den Einträgen in die Handbücher verglichen und nöthigen Falls richtig gestellt wurden, abzuschließen und sind die so gewonnen Ergebnisse,