Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/268

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
Alphabetisches Inhaltsverzeichnis:
A BC DEF GHI/J KLMNO PQR S TUVWZ
Alphabetisches Namensverzeichnis:
ABCD EFGH JKL MNOPQR STU VWYZ
<<<Vorherige Seite
[267]
Nächste Seite>>>
[269]
Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.


Nr. 22.


unter Berücksichtigung der in den Hülfsbüchern nicht aufgenommenen Beträge, namentlich der Beträge in dem Zurechnungsregister, statt der Ergebnisse der Handbücher, mit dem Ergebnisse des Abschlusses des allgemeinen Tagebuchs zu vergleichen.

§. 50.

Ausgeschlossen von dem Uebertragen in das Handbuch sind die unrichtig in das Tagebuch eingeschriebenen Posten (§. 24) und die in dem Tagebuch zur Richtigstellung der Kasse gemachten Einträge (§. 28) und kommt es bei dem Vergleichen der Bücher nicht auf die Uebereinstimmung der Summen von allen Einnahmen und Ausgaben an sich an, sondern nur auf die Gleichheit des Unterschieds zwischen beiden in den verschiedenen Büchern.

§. 51.

Der Abschluß des Handbuches für das verlaufene Jahr erfolgt für die Rubriken jedes Fonds, sobald sämmtliche zu erhebende Beträge abgeliefert worden sind. Sind einzelne Beträge nach Ablauf des Jahres im Ausstand geblieben, so erfolgt der Abschluß des Handbuches sogleich nach Eintreffen der hierauf sich beziehenden Verfügungen der betreffenden Verwaltungsbehörden und nachdem die hiernach etwa weiter erforderlichen Einträge bewerkstelligt worden sind.
Von diesem Schlusse an dürfen keine Einträge mehr in das Handbuch gemacht werden und müssen mit den Ergebnissen desselben diejenigen der aus ihnen gestellten betreffenden Jahresabrechnungen vollkommen übereinstimmen.

§. 52.

Der Eintrag in die Handbücher muß reinlich und deutlich geschehen. Wird eine Abänderung nöthig, so ist die fehlerhafte Stelle, lesbar bleibend, zu durchstreichen und unmittelbar dabei der richtige Eintrag zu machen, oder auf jene andere Stelle hinzuweisen, wo die Berichtigung eingeschrieben wurde.

§. 53.

Zu den Handbüchern ist bedrucktes Papier zu verwenden. Sie sind vor dem Gebrauch zu binden und auf dem Rücken, sowie auf der Seite mit einem Schilde zum Titel zu versehen.
Würde das Handbuch in einem Bande zu dick, zum Gebrauch also unbequem, so kann dasselbe in mehrere Bände getheilt, namentlich kann das Zurechnungsregister getrennt angelegt werden. Es sind aber jeden Falls sämmtliche Bände als ein zusammengehöriges Ganze zu betrachten, daher unter sich fortlaufend zu numeriren und zu paginiren.

Dritter Abschnitt.
Von der Verwaltung der Kasse und den Ablieferungen an den
Obereinnehmer.
§. 54.

Der Districtssteuereinnehmer ist nicht verbunden, die Zahlungen bei den Schuldnern in Empfang zu nehmen, hat aber wenigstens zwei, oder, je nach dem Umfange und den besonderen